Wald von Eichstätt

Ein Werk von: Forstrat Leythäuser - Am Ende des 19 t. Jahrhunderts


3. Das Hochstift Eichstätt

Die Geschichte des 8. Jahrhunderts zeigt uns bereits zwei vollendete Tatsachen, nämlich die Unterordnung bestimmter Gebiete unter einzelne Herrscher - Gaueinteilung -, dann bei der Ausbreitung des Christentums die Einteilung des Landes in Bistumssprengel.

Auch in unserem Gebiete, das teils zu den sog. Sualafeld sobenannt nach dem Flüßchen Suala zwischen Wörnitz und Altmühl, teils zu dem Nordgau zählte, hatte sich im Laufe der Zeit eine Herrschaft entwickelt, über welche Grafen von Hirschberg, die ihren Sitz in der heute noch erhaltenen, im Eigentum des Bischofs von Eichstätt befindlichen Burg hatten, als Gaugrafen gesetzt waren. In dieser Gegend hatte schon um das Jahr 600 nach Chr. Der heilige Ruppert von Regensburg aus das Christentum zu verbreiten gesucht. Die Namen „Ruppertsberg und Ruppertsbuch“ bei Eichstätt sollen an dessen Missionstätigkeit erinnern. Allein erst der heilige Bonifazius konnte hier festen Fuß fassen indem demselben von dem Grafen Suitgar von Hirschberg die Gegend von Eichstätt etwa in der Ausdehnung des heutigen Bezirksamtes Eichstätt als fromme Stiftung zu kirchlichen Zwecken überlassen worden war. Er gründete die Diözese Eichstätt und übergab das ganze Gebiet seinem Schwestersohne, dem heiligen Willibald um das Jahr 741 als Missionsersatz.

Der Ort, welcher dem heiligen Willibald zu seinem ständigen Aufenthalt dienen sollte, führte schon damals den Namen Eichstätt und wird von den Chronisten als eine Gegend bezeichnet, welche noch ganz verwüstet war, so daß kein Haus dort war außer einer kleinen dem Marienkultus geweihten Kirche. Es scheint also, daß bereits vorher Christen vorhanden waren, die möglicherweise im Kampfe mit anwohnenden heidnischen Stämmen unterlagen, und deren Wohnplätze von Grund aus zerstört wurden.

Über die Abstammung des Wortes „Eichstätt“ sind zweierlei Anschauungen vertreten. Die Einen schreiben es den großen Eichenwäldern zu, von deren Existenz auch heute noch manch prächtiger Eichenbaum Zeugnis gibt, wie auch die Stadt Eichstätt in ihrem Wappen den Eichenbaum führt; die anderen glauben hier die Stätte der römischen Stadt „Aureatum“ suchen zu müssen, von der spätrömische Schriftsteller im 4. Und 5. Jahrhundert berichten, daß sie durch Attila in den Verwüstungen der Völkerwanderungen zerstört worden sei.
Für letztere Anschauung fehlt jedoch jede historische Begründung.
Trotz des verwüsteten Zustandes gelang es den tätigen Mönchen unter Leitung des energischen Willibald in Bälde, sich hier eine Kulturstätte zu schaffen, von der aus sich binnen kurzer Zeit ein Staatswesen entwickelte, dessen Bestand bis auf unsere Zeit fortdauern sollte.

Zunächst richteten Willibald und seine Missionsgenossen ihr Augenmerk auf die ausgedehnten Waldungen ihres Gebietes, nahmen Besitz von den ehemaligen Heiligen Hainen der Germanen und da sie kein besseres Einkommen hatten, waren sie wohl neben dem wenigen Holzbedürfnisse in der Hauptsache auf das Jagdergebnis in denselben angewiesen. Die Leidenschaft der Jagd war es vorzugsweise, die auch deren Nachfolger veranlaßte, neben der Gebietserweiterung auf die Vermehrung des Forst- und Jagdbannes emsig bedacht zu sein. Es sind ihnen diese Bestrebungen auch prächtig gelungen. - So sagt uns eine Urkunde vom 5.2.908, daß dem Bischof Erchambold König Ludwig der III. Den Forstbann innerhalb des Gebietes von Eichstätt, dann in den Waldungen von Eitensheim, Buxheim, Pietenfeld, Möckenlohe, Tauberfeld, Kammersberg und einem Waldteil gegen das Affental hin verliehen habe. Im Jahre 1002 hat sich Bischof Megingoz durch Kaiser Otto III. Das Forstbannrecht in dem Walde von Ruppertsbuch und Mörnsheim erwirken lassen. Bischof Ulrich I. (1099) erhielt vom Kaiser Heinrich IV. Den Wildbann von Eichstätt weg bis Seuversholz, von da nach Salach, Ettenstadt, am Bache fort nach Schmalwiesen, Laibstadt bis Thalmannsfeld, abwärts sodann die Schwarzach bis Obermäßing, Griesbach, Weidenwang, Erasbach zur Walpertsmühle an der Sulz bis Biberach, Töging, Dörndorf und an der Altmühl zurück bis Eichstätt - gewiß ein stattliches Waldgebiet.

Eine weitere namhafte Gebietserweiterung fiel Eichstätt zu im Jahre 1305 durch den Tod des letzten Grafen Gebhardt von Hirschberg, womit wieder außer den dazugehörigen Forsten der Wildbann im Bischofsforst bis Biesenhardt, Römersberg und zurück bis Nassenfels, ferner vom Pfünzerforst bis zur Salach auf dem Hohenrain verbunden war. König Johannes von Böhmen, als Reichsstatthalter, verlieh im Jahre 1310 dem Bischof Philipp einen Teil des Weißenburgerwaldes, und im Jahre 1354 Kaiser Karl der IV. Die Jagdgerechtsame in diesem Walde.

Unter der Regierung des Bischofs Albrecht I. gelangten die Forsten bei Ehingen am Hesselberg im Wege der Erbschaft an das Hochstift.
Schon nach wenigen Jahrhunderten war also die unter armseligen Verhältnissen gegründete Diözese zu einem ganz beträchtlichen Staatswesen herangewachsen, dessen Bischof seit der im 12. Jahrhundert eingetretenen Standeserhöhung als „Reichsfürst“ mit Sitz und Stimme im Areopag der deutschen Fürsten ausgerüstet war. Das älteste Diplom, worin der Kaiser einem Eichst. Bischof den Fürstentitel gibt, ist jenes vom Jahre 1234.

Wenn auch über die Forstwirtschaft in diesen ausgedehnten Forsten bis zum 15. Jahrhundert nichts Näheres bekannt ist, so steht es unzweifelhaft fest, daß der ehemalige germanische Urwald mit seinem hochwald-ähnlichen Charakter, wie ihn seinerzeit die Römer angetroffen haben, im Laufe der Zeit bereits eine bedeutende Änderung in seiner Zusammensetzung erlitten und daß an die Stelle der heiligen Haine allmählich sich eine Mittelwaldform ausgebildet haben muß, die den damaligen Ansprüchen der Bevölkerung auf Mast und Weide am besten entsprach.
Auch hinsichtlich des Waldschutzes und der Waldpflege bestehen nur Vermutungen. -

Abgehauene Bäume schlugen vom Stocke aus oder regenerierten sich von selbst durch anfliegende Samen. Zur künstlichen Nachhilfe lag daher längere Zeit nur ausnahmsweise Anlaß vor, wie man auch aus diesem Grunde besonderer Waldbeamten zu jener Zeit noch nicht bedurfte.
Wohl aber gab es für die Leitung der dem Bischofe eigentümlich zustehenden Huten und Holzungen eigene Personen, welche mit dem Namen „Meier“ (villici) bezeichnet wurden. Möglicherweise steht die Heute noch übliche Bezeichnung „Meierbauer“ mit jener amtlichen Tätigkeit in Zusammenhang. Aus jenem abhängigen „höriger Meier“ ist indes der reiche selbständige Meierbauer heutigen Tages geworden.
Daß übrigens die waldtechnische Tätigkeit dieser Gutsmeier von keiner besonderen Wirkung war, darf nicht verwundern, denn der Wald an sich war ja eigentlich Nebensache, er diente größtenteils nur dem Jagdvergnügen der geistlichen Würdenträger, von dem nach damaliger Zeit und Sitte ausgiebiger Gebrauch gemacht wurde.
Die Bevölkerung des Landes war auch noch zu gering, die Ortschaften erst im Entstehen, als dass mit Ausnahme von Waldrodungen und Waldlichtungen große, die Waldsubstanz schädigende Eingriffe statthaben konnten.
Mit dem Zunehmen der Bevölkerung änderten sich jedoch diese Zustände. Die Bedürfnisse steigerten sich immer mehr und mit ihnen wuchsen auch die Ansprüche an den Wald mangelsanderer Abhilfe gewährender Objekte, ein Vorgang wie er sich heutzutage in gleicher Weise öfters abspielt.

Insbesondere galt es die hochgespanntesten Bedürfnisse für die allmählich an Glanz zunehmende fürstbischöfliche Hofhaltung und der zahlreichen Beamten zu befriedigen, welch letztere vorzugsweise auf Naturallöhnung angewiesen waren.
Den Untertanen wurde als Entschädigung für Jagddienst bzw. für den Schaden welchen das austretende, und übermäßig gehegte Hochwild an den Feldfluren verursachte, Mast-, Weide- und Streunutzung in ausgiebigster Weise gestattet. Dazu kam noch, daß vollständig des Forstwesens unkundigen Jägern, und wie wir später sehen werden, Personen die Hege und Pflege der Waldungen anvertraut war, die im Punkte der Ehrlichkeit und Redlichkeit viel zu wünschen übrig ließen.
Ohne Plan und Sinn wurde in den Waldungen gepläntert und geholzt, wo es gerade für den vorliegenden Zweck am Besten tauglich schien. Es darf daher nicht wundern, daß allmählich die alten Laubholzstöcke ausstarben, Dörner und Gesträucher überhand nahmen und das üppig wachsende Weichholz die Kernwüchse der besseren Holzarten nicht aufkommen ließen.
Diese Mißwirtschaft, die den vollständigen Charakter eines regellosen Plenterbetriebes ans sich trug, sowie der damals sich allgemein in deutschen Landen verbreitende Gedanke, daß Holzmangel eintreten könnte, bestimmte endlich einen der hervorragendsten Eichstätter Bischöfe Martin von Schaumburg dem Niedergange der Waldwirtschaft mit allen Kräften entgegen zu treten. Er faßte das Übel bei der Wurzel, schränkte selbst seine Hofhaltung auf das äußerste ein. Statt aller Naturalbezüge wurden die Besoldungen in Geld festgesetzt, schließlich gab er noch die Anordnung zum Erlaß einer Holzordnung mit Aufstellung von Wirtschaftsgrundsätzen, nach denen die Waldungen künftig bewirtschaftet werden müssen. -

Diese Holzordnung wurde jedoch erst unter seinem Nachfolger Fürstbischof Kaspar von Seckendorf unter dem Titel „Aichstättische Forst- und Holzordnung vom 23. Mai 1592“ publiziert.
In 65 Kapiteln verbreitet sich diese höchst interessante Forstordnung über alle forstlichen Disciplinen, von denen einige sogar noch in die neue Forstgesetzgebung übergegangen sind.

Zunächst ward angeordnet, dass ein Oberforstmeister und Forstmeister den Vollzug der Ordnung überwachen soll. Hieran reihen sich die Bestimmungen über die Bestrafung derer, die sich dieser Ordnung zuwider erzeigen, über Auszeigen, Abteilen, und Anstellen der Schläge, über Anleitung der Holzhauer, Gestaltung und Aufbesserung neuer Schläge, und welche Sam- und Standbäume stehen zu bleiben hätten, ferner das Verbot, ohne Erlaubnis einen fruchtbaren Baum zu hauen, Güter mit Waldanteilen nicht an Ausländer zu verkaufen, dann Anweisung über die Besamung dürrer Hügel, Sammlung, Bereitung und Aussaat der Nadelholzsamen, Behandlung der verschiedenen Standorte, Belohnung für gute Kulturen, Aufstellung der Hauerlohn- und Kulturlohntarife, Behandlung und Bedienung der Kohlenmeiler, Schälen der Rinde von den Bäumen, Heide- und Streurechen, Anweisung über die Stockhöhe, hier ist insbesondere interessant die Verfügung, daß alle Stöcke in der Mitte hohl und nach Waldrecht zugehauen werden mußten, damit das Wasser darinnen bleibe, und so eher faulen mögen, - ferner Verbot der Waldrodung, Hauen der Hopfenstangen, Latten und Teuchtern, dann der Reife, Verbot des Pechaushauens, Abgabe des Zimmerholzes und der Sägschnitte, und des hierzu gehörigen Gipfel- und Astholzes, Controle der richtigen Verwendung des Bauholzes zum begehrten Bau, - Abgabe des Zaun-, Ettergerten- und Lichtholzes, Bestimmung wie die Fischer das Luderholz hauen sollen. - Hauem, Anweisung und Abgabe des Brennholzes - Aufstellen des Besoldungsholzes - Strafen wegen verspäteter Holzabfuhr oder im unangemessenen Zustande - Behandlung der Forstgerechtigkeiten - Bestimmung über Behandlung der Dürr- und Windfallhölzer, über Sammlung und Verkauf der Brennholzäste und Gipfel, - Aushalten von Nutzholz, - Schonung der Eichen- und Buchenstämme vor dem Einschlag zu Gunsten des Vieh und Wildbrets, - Verbot, angewiesenes Holz insbesondere Forstrechtholz anderwärts zu verkaufen, - Bestimmung über die Ausübung der Viehweide und über das Sammeln des Geäkerigs, - Verbot des Ausnehmens der Vogelnester, dann des Aufhebens der Wildkälber und Kitze, sowie das Gebot, daß Bauern oder Bürger ihre Hunde nur mit einem vorgehängten Prügel in den Wald mitnehmen dürfen. Den Schluß machen die Vorschriften und Strafandrohungen für das Forstpersonal selbst.

Wenn wir aus diesen Vorschriften Rückschlüsse auf den damaligen Zustand der fürstlichen Waldungen ziehen, so dürfen wir annehmen, daß dieselben wohl noch zum großen Teil mit Laubholz bestockt, daß aber auch wohl schon sämtliche Nadelhölzer allenthalben im Walde einzeln und horstweise vertreten waren. - Die Bewirtschaftung erfolgte im Mittelwaldbetriebe bei einem 20 jähr. Umtriebe des Unterholzes, wofür der Ausdruck „Brennholz“ substituiert wird, nebst Überhalt einer genügenden Anzahl verschiedenalteriger Eichen- und Buchen, dann einige Nadelhölzer letztere behufs Erziehung von Zimmerhölzern, erstere dagegen als fruchttragende Bäume mehr aus jagdlichen Rücksichten. Dementsprechend wurde die gesamte Waldfläche in 20 Jahresschläge eingeteilt, damit, „jeder Hau auf wenigstens 20 Jahre zu Brennholz wachsen möge“.
Mit dieser Einteilung Hand in Hand ging die Verdrängung der seitherigen pläntermäßigen Waldausnützung durch die schlagweise Verjüngung, welche trotz ihrer schablonenhaften Ausführung für die damaligen Verhältnisse immerhin als großer Fortschritt erscheinen mußte.
Wie weit schon damals die Begehrlichkeit nach den Früchten des Waldes vorgeschritten war, beweisen die verschärften strengen Vorschriften hinsichtlich der Ausübung der Weide- und Streunutzung.

Dass damals auch der Mond hinsichtlich der Fällungszeit eine Rolle spielte, darf nicht verwundern. Gibt es doch heute noch Gegenden, wo allgemein die Anschauung gilt, das Nadelholz im zunehmenden Mondlicht, das Reisholz im abnehmenden Monde zu schlagen. Dieser Einfluß des Mondlichtes ist zweifelsohne zurückzuführen auf die heidnische Verehrung des Mondlichtes je nach dessen Schein die alten Deutschen ihre Maßnahmen trafen. Auch die Römer huldigten der Anschauung, dass nur bei abnehmenden Monde die Hölzer gehauen werden dürfen, weil das Mondlicht die Hölzer „weich“ mache.

Als eine der wichtigsten Nebennutzungen erscheint neben Weide- und Streu die Mast.
Die Schweinemast war übrigens schon von altersher ein lukratives Geschäft gewesen; nach dem „Strabo“ sollen bereits zur Zeit der römischen Herrschaft Roms Bewohner mit in germanischen Wäldern feist gemästeten Schweinen versorgt worden sein. Möglicherweise hat auch unser Gebiet sein Scherflein hiezu beigetragen.
Die Fürsorge der Fürstbischöfe, daß kein fruchtbarer Baum ohne Erlaubnis gehauen werden dürfe ist jedoch hauptsächlich aus jagdlichen Rücksichten entsprungen, wie auch aus Rücksicht für die Jagd in allen Waldungen das Geäckerig ein Regale für die Herrschaft bildete.
Im großen Ganzen muß diese Forstordnung für den damaligen Stand der Forstwirtschaft und zu einer Zeit erlassen, in der die Hexenprozesse blühten, und auch sonst der geistige Horizont der damaligen Bevölkerung auf tiefer Stufe stand, als hervorragend und musterhaft bezeichnet werden.
Tatsächlich wurde auch viele Dezennien lang mit Erfolg gewirtschaftet bis die Greuel des 30. jähr. Krieges alle Zucht und Ordnung im Hochstift wieder auflösten.
Es dürfte keine Landschaft im Deutschen Reiche so von den Drangsalen und Wechselschlägen des Krieges gelitten haben, als gerade das Fürstentum Eichstätt. Zu klein, um sich gegen die anstürmenden Feinde zu wehren war es der Spielball von Freund und Feind.
Die Geschichte erzählt uns aus jener Zeit eine derartige Not in unserem Gebiete, daß es nahezu als ein Wunder erscheint, wenn Eichstätt nach dem westphälischen Friedenschlusse sich noch als ein Staatswesen erhalten konnte.
Insbesondere war das Jahr 1634 für Eichstätt Stadt und Land verhängnisvoll.
In diesem Jahre fielen die Schweden in das Fürstentum ein, brandschatzten in erschreckender Weise und verwüsteten Stadt und Land wie es ehedem vielleicht Attilas rohe Scharen verwüstet hatten. In Eichstätt allein fielen 444 Gebäude und 6 Kirchen zum Opfer. Ganze Dorfschaften wurden niedergebrannt und von Grund aus zerstört. Handel und Wandel lag gänzlich darnieder. Teuerung und Hungersnot bildete den Schlußakt des Dramas.

Auch der berühmte „hortus Eystettensis“, im Jahre 1607 ad arcis willibaldinae pedem auf Anordnung des Bischofs Joh. Konrad aus dem Geschlechte derer von Gemmingen, zur Verschönerung seines Fürstensitzes auf der Willibaldsburg angelegt, wurde zu dieser Zeit bei der Belagerung der Burg durch die Schweden so gründlich zerstört, daß der Platz des Gartens nicht mehr mit Sicherheit bestimmt werden kann (wahrscheinlich unter der Burg in der Nähe des jetzigen Steinbruches). Dieser botanische Garten war der erstangelegte in Europa, und wurde von dem Nürnberger Apotheker Blasius Besel angelegt und eingerichtet.
Derselbe gab in Verbindung mit Professor Jungermann von Altdorf eine Beschreibung und Abbildung der in diesem Garten vorhandenen Gewächse in Kupferstich heraus. Ein Exemplar einer späteren Auflage dieses hochberühmten Werkes liegt in der Buchhandlung vom Stilkraut in Eichstätt auf. Daß diese schlimmen Zeiten nicht spurlos an unseren Waldungen vorübergegangen sind, bedarf wohl keines weiteren Beweises.

Abgesehen von dem direkt durch Brand angerichteten Schaden mußte der Wald alles zum Aufbau der niedergebrannten Häuser und Dorfschaften nötige Material liefern. Bei jeglichem Mangel an Geld wurden die Besoldungen wieder mit Naturalbezügen vergütet, Gnadenzugaben im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt und der Wiederbevölkerung des Hochstiftes fanden im großen Maßstabe statt. Wie im kleinen Haushalte zur Bestreitung außerordentlicher Bedürfnisse der Wald beigezogen wird, so bezahlten auch damals die Waldungen die Zeche jenes großen Krieges; ein Glück, daß in Folge vorausgegangener Sparsamkeit der Wald sie bezahlen konnte. Hiezu kam noch die aus den Kriegszeiten her eingenistete Mißachtung des Waldeigentums. Frevel und Diebstahl nahmen so überhand, daß die eigentlichen Erträgnisse des Waldes sich auf ein Minimum reduzierten.
Diese Umstände zwangen die fürstliche Hofkammer im Jahre 1653 zunächst den Waldschutz, welcher bisher außer wenigen Forstknechten bloß den Amtsknechten und Frohnboten als Nebengeschäft anvertraut war, entsprechend zu verstärken. Außerdem wurden umfassende Beschreibungen über den Zustand der verschiedenen Waldbezirke sowie über deren Schlagfähigkeit und Kulturbedürftigkeit eingefordert.

Auf Grund dieses Materiales und „weil in Unserem des Stüffts sowohl auch der Prälaten, Prälatinen, Bürgern, Gemainden und den Unterthanen selbst aigenen Hölzern so fahrlässig und übel gehausset, dasselbige untreulich und unnützlich verschwendet, und die jungen Schläg ganz und gar nicht mehr geheget werden“, erfolgte im Jahre 1666 eine Revision der Holzordnung vom Jahre 1592.

Diese Forstordnung, deren Bestimmungen bis auf die Neuzeit in Geltung blieben, enthält 43 Artikel, welche sich in der Hauptsache an die Verordnungen vom Jahre 1592 hält, und dieselben nur den Zeitläuften entsprechend ergänzt und genauer interpretiert.
Die Ertragsregelung durch Einteilung der Waldfläche in gleich große Jahresschläge blieb im Prinzip erhalten; dagegen wurde der Umtrieb des Brennholzes d. i. Unterholzes von 20 auf 30 Jahre erhöht. In der Stellung des Oberholzes hatte sich keine Änderung ergeben; nach wie vor wurden per Jauchert (=1,23 Tagw.) 3 oder 4 „geschlacht“ Eichen- oder Buchbäume, dann noch dazu 5 oder 6 gewachsene und mittelmäßige Zimmer- oder Bauhölzer, Tannen oder Fichten, und überdies von dem Brennholze (Unterholze) 6 oder 8 junge Stammrechter vom Laubholz, somit im Ganzen 14 bis 18 Stämme stehen gelassen bzw. übergehalten. Die Verjüngung erfolgte wohl zum größten Teil aus Stockausschlag, dann teils auf natürlichem Wege durch den Samenabfall der Sam- und Standbäume, teilweise aber auch durch Pflanzung zufolge der Vorschrift, daß kein fruchtbarer Baum soll abgehauen werden, ohne dafür nicht 5 oder 6 junge Bäume zu setzen. - Als eine neue Bestimmung erscheint im Artikel 20, daß die „Zimmerhölzer an die Weeg zum Aufladen“ zu streifen bzw. zu rücken sind. Ebenso war Anordnung getroffen, daß, wenn die starken Hölzer im Walde geschlagen erden müssen, die groben „Schaitten und Spähn“ alsbald aus dem Walde zu schaffen sind, Vorschriften die im Interesse des Jungholzes und der Waldsäuberung wegen bis auf den heutigen Tag in die Verkaufsbedingungen übergegangen sind. Eine Leseholzordnung (Art. 38) gestattete künftig den armen Leuten und zwar in Städten an 3 Tagen (Montag, Donnerstag und Samstag), auf dem Lande dagegen nur am Montag und Donnerstag Dürrholz heimzutragen, doch war auch damals schon wie heutzutage das Mitnehmen der Axt oder „Leuchel“ strengstens untersagt. Ob sich aber wohl die damalige Bevölkerung im großen Ganzen mehr um dieses Verbot kümmerte, wie die heutige?
Jedenfalls wurde sie öfters an diese Vorschrift erinnert, denn nach Artikel 41 mußte die Holz- und Forstordnung jährlich „es seye in dem Frühling oder im Herbst vor den gewöhnlichen Versamblungen deß Volkes öffendlich von Artikula zu Artikula in Beysein unser Ober-Ampt-Leuthe und jedes Ampts der geordneten Jäger - Meister, Forstknechte vorlesen, und verkündet werden solle, damit Unwissenheit halber sich hierin niemand zu entschuldigen habe.“
Selbstverständlich konnte mit diesen generellen Anordnungen nicht allen die Wirtschaft beeinträchtigenden Vorkommnissen im hochstiftischen Forste begegnet werden. Auch war nicht zu erwarten, daß durch alle diese und im Laufe der Jahre nachträglich noch erlassenen Verfügungen, deren wichtigste nachfolgend zusammengestellt sind, und welche zum großen Teil den Stempel der Furcht vor Holznot an sich trugen, so strenge sie auch waren, einen nennenswerte Verbesserung der Waldzustände erzielt werden konnte.

13.6.1670. Nachdem die Untertanen fortfahren, ihre inhabige Hölzer zum Schaden ihrer Nachkömmlingen, sowohl als gnädigster Lehensherrschaft abtreiben und zu Grunde richten, wurde angeordnet, daß, wenn künftig Einer aus seinem Holze ohne Vorwissen und Willen des Amtsförsters einen Stamm oder Baum fällen werde, derselbe gleich mit der Tat selbst seiner sonst hergebrachten Holz - Gerechtsame entsetzet werden soll.

6.4.1693. Damit aber die von Forstamtswegen hiebei tragende Aufsicht und Bemühung belohnt werde, so wurde verordnet, daß selbes den halben Teil des Stockmut- oder Stockraumgeldes (1 tr. Pro Klftr.), so demselben in den hochfürstlichen Waldungen gebühret, in Rücksicht anderer Hölzer behaupten dürfe, und daß niemand sich zu beschweren Ursach haben möge, sollen auch die Beamten von ihrem Besoldungsholz ein gleiches zu entrichten haben. (Wurde mit Ausschreiben vom 21.3.1726 wieder sistiert, jedoch unter, 8.3.1727 für die Zukunft aus Neue wieder bewilligt).

10.6.1701. Da sich bei vorgenommener Waldvisitation mehrmals gezeigt hat, wie wenig die alten Schläge gesäubert, die neuen geheget, das Wachstum des neu anfliegenden Holzes befördert x.x., so wurde den Beamten ernstlich befohlen, die Forstordnung in allen Punkten auf das genaueste nachzukommen, und der Forstmeisterei wider die Frevler an Handen zu gehen. Insbesondere wurde den Klöstern St. Walburg und Rebdorf gemessenen Ernsts geboten, daß sie ihr Holz besser abservieren.

10.6.1705. Nachdem bereits einige Jahre vor Einführung der Forstordnung vom Jahre 1666 die Förster wieder meistens mit Pferden versehen und ihnen das Futter bei den Kastenämtern angewiesen worden sind, soll jedem Förster laut Ausschreiben vom 10.6.1705 zu seinem Gehalte von 30 fl. noch 10 fl. und den Besuchknechten zu denen 40 fl. noch 5 fl. jährlich beigelegt werden, damit sie ihrem Dienst genauer nachkommen und von Bestechungen sich verleiten zu lassen nicht Ursache haben mögen.

29.10.1706. Weil eine Menge umgefallenen und faulen Holzes sich in den hochfürstlichen Waldungen befunden hat, so wurde verordnet, sämtlichen Ober- und Unterbeamten von keinem anderen als liegenden Holz ihr Besoldungsholz zu verabreichen.

17.1.1713. „Die Geistlichen und Beamten sollen in der Holzanweisung keinen Vorteil haben, sondern das Holz, wie es steht, gleich den Untertanen bekommen.“ In einem Dekret vom 10.6.1701 heißt es „daß die Beamten aus der Forsterei Enkering, halb buchenes und halb schlechtes und zwar das umgefallene Holz überkommen sollen“.
Es mag aber diese Verordnung nur temporär gewesen sein, da in dem Dekret befohlen wurde, Niemanden in der Stadt Eichstätt „er sey wer er wolle, ein buchenes Holz zu geben“.

21.3.1726. Wird die Abgabe der Schrottbäume an die Müller restringiert und die Handelschaft mit Brettern außer Landes verboten.
Gleiches Verbot der Handelschaft mit dem Besoldungsholz an die ausherrischen Untertanen erging an die Beamten.

21.3.1726. Die Stöcke dürfen nicht höher den 1 ½ Schuh von der Erde aufgehauen werden. Der Übertreter muß für jeden zu hoch befundenen Stock 45 tr. Straf zahlen.

21.3.1726. Der Waldhammer wird eingeführt. Als Zeichen erhielt er den Bischofsstab und eine Nummer. Nr. 1 für das Oberforstamt Eichstätt, Nr. 2 für das in Kirschberg - Beilngries, Nr. 3 für das oberstiftische in Herrieden.

2.3.1726, wiederholt 12.11.1755 und 9.1.1782. Die Hölzer sollen künftig nicht mehr mit der Axt abgehauen, sondern abgesägt werden. Wer dagegen handelt, soll bei jeder Übertretung mit 30 tr. Verbüßt werden. 21.5.1735. Die vielen Wege sollen in den Hölzern abgegraben und mit „Schaben“ besteckt werden.

21.5.1735. Obschon, da durch das Rechen in Waldungen den Bäumen die Düngung entzogen, auch die entblößten Wurzeln dem Froste und der Hitze zum Verderbnis ausgesetzt sind, Ursache genug vorhanden wäre, das Rechen ganz und gar zu verbieten, so hat man doch, besonders wegen zu besorgender Irrtümer bei dem bisherigen Bewenden lassen wollen und verordnet, daß in der Woche gewisse Täge hiezu angesetzt und die Förster jedesmal mit gegenwärtig sein sollen, um Schädlichkeiten abzuwenden und die Übertreter zur Strafe ziehen zu lassen.

6.2.1737. Weil die Sattler, Wagner und andere Werkleute nur das geschlachteste Holz auszusuchen pflegen, das übrige sonach in Klafter gehauen werden muß, hiedurch aber der Preis sich merklich verliert, so soll in Zukunft kein eichenes Werkholz der Klafter nach abgegeben, sondern die Reise dem Stamm nach verkauft. Als Preise wurden festgesetzt:

1 fuderiges Bauholz1 fl. 45 kr1 fuderige Eiche4 fl.
1 ½ fuderiges Bauholz0 fl. 52 kr. 2 Pf.1 ½ fuderige Eiche2 fl.
1 Dreierling Bauholz0 fl. 30 kr.1 Dreierling1 fl. 20 kr.

30.6.1739. Weil das „Pechen“ überhaupt sehr überhand genommen, wurde öffentlich kundzumachen befohlen, daß diese Frevler in Zukunft „peinlich“ mit Landesverweisung abgebüßet werden sollen.

23.3.1754. Wird den Untertanen und sonderheitlich den Müllern das Werkholz außer Land zu führen bei Strafe von 10 Rthlr. Verboten.

12.11.1755. Alles abzugebende Holz und so auch die Besoldungshölzer sind durch eigene, bei jedem Forst anzustellende und zu verpflichtende Holzhauer hauen und in Klafter gehörig setzen zu lassen, und als Hauerlohn bei der Holzbeschreibung von den Käufern 20 kr. per Klafter zu bezahlen.
Die aufgesetzten Klftr. Sind durch das Los zu verteilen. Wenn gleich einige den Hauerlohn selbst verdienen wollen, soll es ihnen zwar verstattet sein, so viele Klafter zu hauen als sie sich haben schreiben lassen, doch also, das selbe nicht ihnen, sondern denjenigen, welchen sie das Los gibt, zufallen sollen.

4.6.1760. Wegen fast allgemein gewordener Holzklemme, wurde verordnet, daß den Beamten, welche einen Schleißbaum zur Besoldung bekommen, selben nicht mehr in natura, sondern hiefür das Geld nach dem gesetzten Preis von 40 kr. bezahlt werden soll.

21.4.1763. Bei den Waldverhören, welche bei den Inmediatämtern alle ¼ Jahre oder wenigstens alle ½ Jahre vorgenommen werden, sollen an Gerichtskosten von jeder Partei und Protokollarverhandlungen nicht mehr als für den Abschied 6, für Protokolliergeld 4, dann Federgeld 6 kr. in Summa 16 kr. eingehoben und verteilt werden.
Wenn der Förster den Frevler nicht selbst oder durch die Seinigen aufbringt, gebührt ihm kein Pfandgeld, sondern solches gehört dem Denunzianten. Von jedem aber, den der Förster im Walde frevelnd betrifft, und so von jedem Stück Vieh, mithin auch von den Gaisen, gebührt demselben Pfandgeld mit 15 kr.

18.1.1770. Wird in Ansehung des in die bayerischen und oberpfälzischen Lande verführt werdenden Brenn- und Bauschenholzes Maut und Accis reguliert und zwar, von dem in Scheitern bestehenden harten Holze, also Birken, Buchen, Eichen, Erlen und Fohren pro Klafter 18 kr. Maut, 30 kr. Accis, von weichem Brennholze also Aspen, Fichten, Tannen, Linden und dergleichen Holz 15 kr. Maut und 15 kr. Accis, vom Mischlingsholz also allerhand Ast-, Stock- und Abholz pro Fuder 18 kr. & 20 kr. von Bauschen, sowie auch von den Scheitern und Spähnen pro Fuder 16 kr. und 18 kr. Von ganzen Lichtbäumen oder Kienstämmen vom Stück, wenn solkr. Bau-, Werk-, Schaufel- und Binderholz dann andere geschnittene Holzwaren dürfen gar nicht aus dem Lande geschafft werden.

29.2.1772. Zum Sturztreiben darf nicht jedesmal ein frischer Stamm umgehauen werden. 14.7.1774. Wird den Untertanen und jedermann verboten, den Franziskanern in der Freystatt (Oberpfalz) Holz hinauszuführen.

11.7.1776. Da einige Untertanen, ja sogar Förster beglaubt gewesen, daß das Grasen mit der Hand in den ausgesteckten Schlägen nicht verboten sei, so wurde solches sowohl als das Grasen mit der Sichel auf das Schärfste inhibiert.

26.11.1777. Mit Ausschreiben vom 21.3.1726 wurde das Heide nehmen und Rechen gänzlich verboten, es hätte denn jemand eine Gerechtigkeit hiezu, die Untertanen, welche an Streu Mangel leiden, sollen suplicando einkommen und erwarten, ob und wie weit und unter welcher Vorsicht ihnen solches verstattet werden wolle. - d.h.d. art. XIII. Der Forstordnung wurde aufgehoben.

Derjenige Förster, welcher die jungen Schläge auszurechen verstattet, oder coniviert, wird pro primo mit 2 fl., fürs zweitemal mit der quadruplo, und bei weiterer Übertretung mit der Dienst-Entsetzung bestraft. Auch gegen die frevelnden Untertanen sollen bei den Waldverhören die angemessenen Strafen gradatim erhöht werden.

6.2.1782. Bei immermehr um sich greifenden Holzmangel ist provisorisch durch ein Generaldekret vom 6.2.1782 zu ordnen für notwendig befunden worden, daß,

I. die Holzanweisungen sehr sparsam geschehen, die an haumäßigem Holze abgeödete Forsteien gänzlich verschont, und nur soviel, als die Beschaffenheit und Wachstum jedes Forstdistriktes gestattet, für jedes Jahr zur Abgabe ausgezeichnet werden.

II. Ist besonders die Angabe des Buchenholzes, sowohl bei geschriebenen, als Besoldungshölzern ohne Rüchsicht der Personen merklich zu beschränken.

III.Wird wiederholt befohlen, bei dem Buchenholz auch die Prügel bei Strafe der Förster, im Nichtbefolgungsfalle bevorstehenden Cassation in die Klftr. Einzusetzen.

IV.Den Untertanen, welchen aus den herrschaftlichen Waldungen eine bestimmte Anzahl Buchenholz zum jährlichen Genuß zusteht, soll bei offenbar vorliegendem Notstande künftighin Mischlingsholz zugeteilt werden.

V. Nicht minder ist auch in Ansehung der geschriebenen und Besoldungshölzer der hierunter ergangenen Verordnung, nach welcher selbst der hochfürstliche Oberjäger und Oberstallmeister bisher bemessen worden, bis zu erfolgend ausgiebigem Wachstum am Buchenholze straks nachzuleben.

VI.In Forsten, wo außer den alten Standbuchen wenig, oder gar keine haubare Buchen anzutreffen sind, sollen jene, wenn sie anders nicht ruinos und ohne Schaden stehen zu lassen sind, umsomehr verschont werden, als durch derselben Fällung an dem Geäcker, der Wildschwein-Atzung, der benötigten Streu, auch vornehmlich in dicken, oder jungen Schlägen, beträchtlicher Abbruch und Schaden geschieht.

VII. Was zu Schrot-, Bau- und Werkholz dienlich ist, soll wohl ausgeschieden, zu besserem Nutzen, dann zum Klafterholz verwendet, oder gar stehen gelassen werden. VIII. Werden die Forstbedienten bei Strafe der Cassation gewarnt, ihren Dienstverrichtungen besser nachzukommen und sich nicht mit Nebenverrichtungen, oder wohl gar unnützen Beschäftigungen abzugeben.

IX. Müssen die Forstämter noch vor der Holzanweisung zur hochfürstlichen Kammer berichten:

  1. in welchen Forsteien,
  2. wieviel von jeder Holzgattung in jedem Revier und
  3. In welcher Gegend, oder Forstbezirk selbe zu hauen gedenken, dann
  4. Was für die Herrschaft und an Besoldungsholzklaftern, so anderen erforderlich, dann wie hoch beiläufig das Schreibgeld stehen könnte.
  5. Sollen jetzt und in Zukunft, ehevor man an das Holzschlagen geht, die Holzschreibregister in duplo ad. Ratifikandum eingeschickt werden wovon sonach ein Exemplar in camera aufbewahrt, das andere aber an das Forstamt remittiert werden.
  6. Muß hiebei eine Designation über die schon abgebrochene und regulierte Buchenholzklafterabgab eingeschickt werden, um hieraus ermessen zu können, ob nicht noch eine fernere Reduktion nötig sei, mit Bemerkung ob man bisher die bestimmte Zahl nicht überschritten habe.

X. Sollen bei sämtlichen Forsteien verpflichtet Holzhauer angestellt und die Hölzer nicht mehr voneinander geschrotet, sondern die Säge gebraucht werden indem hiedurch sowohl am Holz als am Arbeitslohn vieles erspart wird.

XI. Die Ober= und Forstbeamte sollen dieser Verordnung genau nachkommen, selbe den untergeordneten Förstern pünktlich einschärfen, emsige Nachsicht haben, gegen die übertretenden Förster strenge Untersuchung anstrengen und die abgehaltenen Protokolle einschicken, um gegen die Contravennienten mit angemessener Strafe einschreiten zu können. Oberster Grundsatz blieb vor wie nach der Jagdbetrieb, der nunmehr ausschließliches Recht des Adels wurde, alle Maßnahmen und Bestrebungen der Herrschaft sowohl als des Personales waren schließlich immer wieder auf die Erhaltung und übermäßige Hege des Wildstandes gerichtet. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, daß das Wild zu jener Zeit, wo der Wald noch ein anderes Gepräge trug und immerhin noch mehr mit Laubhölzern, dann mit fruchttragenden wilden Obstbäumen reichlicher durchstellt war, wo die Wirtschaft in der Hauptsache auf Brennholz gerichtet war, und endlich dem Wilde außerdem noch der Gang ins Feld offen war, keinen so erheblichen Schaden an der Waldsubstanz anrichten konnte, als heutzutage, da wo der Wald mehr oder minder das Gepräge der Kunst an sich trägt. Fürstbischof und dessen Cavaliere sowie die gesamte höhere Geistlichkeit fröhnten leidenschaftlich des Jagd, die gerade zu dieser Zeit allenthalben im deutschen Reiche in größter Blüte stund. Eigene Jägerhäuser wurden gebaut, so im Jahre1687 das Jägerhaus unweit Marienstein - heißen heute noch im Munde des Volkes „Die Jägerhäuser“ - zur Unterbringung des Personales, des Jagdzeuges, der Hunde x.x., so 1710 in Pfünz nebst Hofgarten und Fasanerie. Ein ganzer Troß von Jagdbediensteten vom Hundpfleger, Falkonier bis zum Jägermeister hinauf, war zum Unterhalte und für die Abhaltung der Jagden, die mit großem Gepränge vor sich gingen, bestellt. So erzählt uns der Chronist, daß bei der 1730 von dem Fürstbischof Franz Ludwig Schenk von Castel dem Kurfürsten von Mainz zu Ehren von dem Jagdschlosse Geding ausgegebenen 5 tägigen Hofjagd 170 Hirsche, 91 Stück Wildbret 23 Rehe, 81 Sauen, 204 Hasen, 19 Füchse, 2 Dachse und 2 Wölfe zur Strecke gebracht werden konnten.

Letztere waren im 17. und noch bis Mitte des 18. Jahrhunderts gerade keine Seltenheit in unseren Waldungen und eine zeitlang eine größte Plage des Landes. Insbesondere waren nach dem 30 jährigen Kriege eine starke Vermehrung dieser Raubtiere eingetreten, so daß 1653 (4.7.) Befehl zur Anhaltung von Wolfsjagden durch die ganzen Hochstiftungen Lande erging.

Noch sind aus jener Zeit guterhaltene cisternenähnliche Gruben ersichtlich (Forstamt Schernfeld), welche die Art und Weise des damaligen Wolfsfanges illustrieren.

Die oberste Leitung des gesamten bischöflichen Forst- und Jagdwesens scheint von 1700 ab dem Oberforst- und Jägermeister (nur aus adeligem Geschlechte) anvertraut gewesen zu sein. Diesem untergeordnet waren die Unterforstmeister, später auch Oberforstmeister bezeichnet, von denen je einer für das obere, mittlere und untere Hochstift aufgestellt war. Den äußeren Forst- und Jagddienst besorgten die Förster, deren Bezirke ursprünglich von großem Umfange im Laufe der Zeit der Entwicklung des Forstwesens entsprechend allmählich in kleinere zerlegt wurden.

Die Laufbahn des äußeren Personals ging in der Regel vom Jägerburschen aus. Selbstverständlich machte sich auch der Nepotismus im bedeutenden Maße geltend. Auch die sog. Erbförsterei läßt sich bei einigen Försterstellen in Pfalzpaint, Raitenbuch, Seuversholz, Wellheim und Pfünz nachweisen. Die Namen „Scheidl, Schmitt, Meyer“, gehen z.B. auf 6 bis 7 Försterstellen von 1692 bis 1803 durch den ganzen Personalstatus durch.

Starb der Vater, so erbte der Sohn die Stelle, mußte aber Witwe und Kinder des Verlebten mit den im Dekretum festgestellten Bezügen ernähren.

Wollte eine Witwe sich die Försterstelle sichern, so präsentierte sie entweder ein taugliches Individuum, welches „gegen Absend“ den Forstdienst besorgte, bis sie starb oder die Kinder großjährig wurden, wenn nicht etwa gar möglich wurde, daß dieses Individuum die Witwe selbst heiratete. Oberforstmeister Philipp Ernst von Zehmen schildert in einem Promemoria an ein „regierend gnädiges Domkapitel“ am 24.4.1781 die damals im Forstwesen bestehenden Zustände folgendermaßen:

„Wollte Gott: Man hätte das seit den 50er - Jahren auf Waldkommissionen und Visitationen verwendete Geld nach der anno 1666 erneuerten Holz- und Forstordnung auf ordentliche Abmessung der Waldungen und zu derselben Einteilung in zuverlässige Hiebe und also vor 114 Jahren verwendet, so würden die herrschaftlichen Waldungen nicht nur in dem floriscentesten Stand von allen Gattungen Brenn- als anderen Holzes bestehen, sondern der Preis des Holzes müßte ganz sicher um die Hälfte geringer als gegenwärtig, die Forstrevenüen aber um deßwillen keinen Heller geringer sein, weil die Quantität den Abgang an den dermaligen Preis ganz gewiß ersetzen, und überdies noch ein Schatz von ausgewachsenen und überständigen Bau- und Sägeblöckbäume vorhanden sein, daß auch gutenteils die herrschaftlichen Waldungen von Darummen sogar ins Abwesen geraten sind, weil es immer an tüchtigen und getreuen Aufsehern, hauptsächlich aber an der energischen Oberaufsicht gefehlt hat. Außerdem wäre es eine platte Ohnmöglichkeit, daß die ganz außerordentlich importanten Forsteien sich in diesen gegenwärtigen Umständen befinden könnten.

Aber wenn man betrachtet, durch was vor Leute die Holzungen besorgt werden so hört alle Bewunderung auf; die meisten deren aufgestellte Forstmeister und Waldvögte waren Leute, die in ihren jüngeren Jahren an nichts weniger gedacht haben, als daß ihnen einstens die Aufsicht über Wälder sollte anvertraut werden, sie mußten also zum unwiederbrindlichen Schaden der Herrschaft erst von demjenigen unterrichtet werden, denen sie befehlen sollten. Nimmt man bei manchen auch an, wie lang er diesen Posten begleitet, so möchten öftere nur einige wenige Jahre herauskommen, und so wurde dieser Platz wiederum mit einem Schreiber oder Kammerdiener besetzt. So wird sich auch nicht einer dieser Männer finden, der dieser Metier welches bekanntlich von großem Umfang ist, gründlich erlernet und in der Fremd nützliche Anwendungen eingeholet hat. Ebenso ging es mehrenteils mit den Förstern. Der eine ist seines Handwerks ein Schneider, der andere hat zwar die Jägerei erlernt aber vom Forstwesen nichts anderes gesehen, als wie man die Hölzer zum großen Schaden der Herrschaft, wohl aber zum Nutzen des Försters abtreibt, welches er von seinem Vater u. der Vater von dem Älter- oder Schwiegervater nicht anderst gesehen hat. (Denn daß ist Eins mit von denen höchst schädlichen Dingen, wenn immer Söhne oder Anverwandte auf deren Diensten zu bleiben haben) und der Dritte ist einer Rekommendation von einem Herrn der wegen einigen Jahren geleisteten treuen Diensten wünscht, diesem Menschen ein ewiges Brot auf Kosten des Hochstiftes zu verschaffen.

Und derlei Leuten sind meistenteils Holzreviere anvertraut worden, ohne daß man nur gedacht hätte, sie im Metier zu prüfen, deren Beschäftigung von denen Lehrjahren an keine andere war, als dem Herrn zu bedienen und etwas in die Küche zu liefern. Und mit der Oberaufsicht steht es leider nicht viel besser.

Ich laß zwar gelten, daß ein und andere H. Oberforstmeister die erforderlichen Wissenschaften besessen haben, allein ! wielange bleiben die Oberforstmeister ? nicht wahr, bis ihnen ein besseres Pflegamt oder Hofdienste gerufen haben, Gesetztenfall auch, es habe ein zeitlicher Oberforstmeister Kenntnis und Fleiß zu seinem Amt, inwieweit vermag er aber dieses in Ausübung und zum Nutzen des Herren zu bringen? Lediglich in denen im nahe und in seinem Jagdbezirke gelegenen herrschaftlichen Waldungen, da er außerdem des Jahres nur 2 mal in die anderen Forsteien kommt, nämlich im Frühjahr bei der Holzanweisung und das nicht überall und zur Herbstzeit, wenn die Waldstrafen Buß und Freveltage gehalten werden. Es hat also der Forstmeister das ganze Jahr mit seinen Ober- und Unterförstern zu schalten und der Oberforstmeister muß glauben, was ihm von Zeit zu Zeit raportirt wird und zu Wissen gemacht werden mag“.

Diese Wahrheitsgetreuen Schilderungen eines Zeitgenossen, lassen auf einen höchst üblen Zustand der Waldungen und auf eine noch schlimmere Behandlung derselben durch die berufenen Pfleger schließen.

Tatsächlich muß aber auch der Wald, der zur Zeit des Erlasses der Forstordnung vom Jahre 1666 vorzugsweise noch den Charakter eines Laubwaldes trug, in seinen Bestockungsverhältnissen arg zurückgegangen sein. (conf. die Generalverfügung vom 6.2.1782 in der Sammlung der wichtigsten Erlasse). Landwirtschaftliche Mißernten dann die unausgesetzten rücksichtslosen Anforderungen an Streunutzung in Verbindung von Excessiver Weideausübung und den Beschädigungen durch Wild begünstigten naturgemäß im hohen Grade den im Laufe der Dezennien allmählich eintretenden Holzartenwechsel.

An Stelle der edleren Laubhölzer traten auf ausgedehnten Flächen Aspen-, Salweiden, Hasel- und Stockausschläge, das Nadelholz, oder wie es damals hieß „das Schwarzholz“, dessen wirtschaftliche Behandlung den damaligen Forstleuten vollständig unbekannt war, nahm zusehends größere Flächen ein. Kein pflegliche Hand war damals bereit, regulierend für die eine oder andere Holzart je nach ihren Wachstumsverhältnissen einzugreifen. Bei dem ungenügenden Bildungsgrad des äußeren Forstpersonals, bei dessen notorischer Gewissenslosigkeit und Unfleiß sowie bei der mangelnden Oberaufsicht, darf es nicht verwundern, wenn die Hiebsführung sich nicht an die vorgeschriebenen Jahresschläge hielt, sondern plan- und ziellos nach Gutdünken des Försters vor sich ging, wenn dann durch die Winkelschläge die Forstbezirke weit über ihre Kräfte angegriffen wurden, und öde Plätze, insbesondere auf den der Sonne ausgesetzten Berghängen entstanden sind, deren Aufforstung anfänglich unterlassen, später aber nach eingetretener Verrasung zur Unmöglichkeit wurde, und heute noch die Sorge des Wirtschafters bildet. So kam es, daß zu Ende des 18. Jahrhunderts die Waldungen des Hochstifts arg verhauen und in ihren Erträgnissen soweit herunter gekommen waren, daß nach vorgefundenen Rechnungen das damalige Durchschnitts-Erträgnis bei einem Waldbestande von nahezu 30000 Jauchert sich nicht höher als 1404 fl. Berechnete. Bevor ich jedoch zur Darstellung der Maßnahmen übergehe, welche die fürstliche Hofkammer zur gründlichen Beseitigung und Abstellung dieser Wirtschaft demnächst einführen ließ, sollen zuvor noch einige Mitteilungen über die Forstbezirkseinteilung zu Ende des vorigen Jahrhunderts, soweit solche eruiert werden konnten, folgen:

I. Das Oberforstamt und Waldvogtland Eichstätt

erstreckte sich über 17 Forsteien des mittleren Hochstiftes, über welche ebensoviele Förster und noch einige Unterförster gesetzt waren. - Die ganze Fläche betrug 20000 Jauchert mit einem jährlichen Ertrage von etwa 15000 Klafter, welche neben Befriedigung der Besoldungsholzabgaben, dann des Bedürfnisses für die Hofhaltung und der Stadt Eichstätt, (dieses letztere betrug allein jährlich ca. 9400 Klafter) hauptsächlich auch zur Deckung des Holzbedarfes der fürstlichen Hüttenwerke in Obereichstätt, Hagenacker und Altdorf dienten. Die einzelnen Forsteien reihen sich nach dem Jahre ihrer Errichtung folgendermaßen:

1. Archenbrunn, (jetzt Teile des Forstamts Eichstätt-Ost) 1690 errichtet sogenannt nach dem Brünnlein zwischen Moritzbrunn und Weissenkirchen. 1500 Jauchert (Erklärung pag. 65 Schlußnote) groß. Früher stand an diesem Platze das Forsthaus des Stadt- oder Archenbrunner Försters. Nur 3 Plätze dieses Waldes haben eigene Namen, nämlich der große Wald, der Platz auf der Waschetten und beim Schweizer Kreuz, letzteres so genannt, weil von den damals an diesem Waldorte befindlichen Kreuze aus die Schweizer Berge erblickt werden konnten, und das Fürstenwäldlein im Engelthal. Im großen Walde führten einzelne Gegenden noch besondere Benennungen, wie der Katharienacker, der Schneckenberg, das Schweinthal, das Flüßlein, der Wermouthbühel, das Volkerthal, das Pelzenfeld, das Tafele, der Herrnschlag, Heugesteig, Luderbug, Fischerleithen und Lazarethgesteig. - Die zwischen dem Archenbrunner Forst und dem Wittmoos gelegenen Waldungen waren Eigentum der Klöster Rebdorf und Marienstein.
2. Pfalzpaint, (jetzt Teil des Forstamts Hofstetten) errichtet 1690, der Förster bewohnt ein herrschaftliches Haus, 1200 Jauchert groß, enthält die Waldorte „Birnhof, der an den Hirschkopf und Sornhüllerforst grenzt, Lohngrund, Wasserschapfen, Pfarrkrist, Nonnenstein, abgebrannter Schlag, am Diepoldszeller Garten (hier stand noch 1305 ein kleiner Ort Diepoldszell), der an den Hofstetterwald stoßende Drudenfuß, Pietenthaler Holz, Ladischbühel, Herrnleithe, Schreinerkeller, Ehegarten und die hinter Hirnboll.
3. Adelschlag (jetzt Teil des Forstamtes Eichstätt-Ost) errichtet 1691, mit herrschaftlichem Haus für den Förster im Orte. Dieser Forst hängt mit dem Biesenhardforst zusammen und enthält mit solchem über 1600 Jauchert. Derselbe begreift folgende Plätze in sich. Wald bei Moritzbrunn, Moritzbrunner Ochsenweide, Ostersee, Hasenwinkel, Hellerberg, Egelseerwald, Erhardsbuch, (dorthin zu dem sogenannten Erhardsbrunnen fanden Prozessionen statt, wenn es lange nicht regnete). - Ein Unterförster sitzt in Biesenhard, der andere in Tauberfeld.
4. Wellheim (jetzt Teil des Forstamtes Eichstätt - West), errichtet 1700 mit herrschaftlicher Wohnung für den Förster.
5. Altdorf (größtenteils jetzt Assessorenbezirk des Forstamts Rapperszell), errichtet 1707, 900 Jauchert groß mit den Plätzen Biberg, oder das Walzenthal; Brunnenberg, Rothebühl, emsinger Leithe, Furthleithe, Herrenhölzl, ober Titting, das Hirnstätter Hegeloh, oder Lindich, Michllohe bei Kaldorf, Pfaffenleithe, die Röthleithe und die Rußleithe. Ein Unterförster in Pollenfeld.
6. Schernfeld (jetzt Forstamt gleichen Namens), errichtet 1722 mit dem Gehäu 2000 Jauchert groß, hat einen Umkreis von 3 deutschen Meilen, stößt gegen Norden an den Eichstättischen Forst Seubertsholz, gegen Westen an das Pappenheimische und Weißenburgische, gegen Süden an Gemeindehölzer, zwischen Süden und Osten gegen Schönau, Schernfeld, Sappenfeld. Es hat folgende Plätze:

  1. Kohlschlag an der Teufelsmauer, worin der Thiergarten, der Vogelacker, das Zollhoß und das Krauset - Mahdel liegen
  2. der Pirkschlag mit der Kohlplatten
  3. das viereckigt Schlagl,
  4. Das Zankmahd, welches nomen et omen hat,
  5. der Kohlbuck,
  6. der Fuchsenschlag,
  7. die Glashüll und der Sulzschlag,
  8. das Pfeifferl,
  9. der Feichtenschlag,
  10. der schöne Wieselbuck,
  11. Schnepfenhüll mit der Kohlplatte,
  12. die obere und untere Trüblache,
  13. der Sandschlag,
  14. das Frühauf mit einer Hirschsulz,
  15. das Eichreißl,
  16. die Wolfgrube,
  17. die Brendten mit einer Hirschsulz,
  18. das Thiertälein,
  19. der Kuhbuck,
  20. das Salfater,
  21. einen Teil der Rinderätz und
  22. das Henken.

Ein Unterförster in Sappenfeld.

7. Hofstetten, (jetzt zum Forstamt Hofstetten gehörig) errichtet 1722 gegen 2000 Jauchert groß mit herrschaftlichem Haus für den Förster. Dieser Forstbezirk besteht aus einem einzigen großen Walde und aus der sog. Rauhen Leithen, dann aus der vorderen Hirnboll, ein Holzplatz zwischen dem Allmanns- und Schöngrund gelegen.
8. Sornhüll (jetzt Teile des Forstamts Rapperszell) errichtet 1724, nur 600 Jauchert groß mit herrschaftl. Haus für den Förster und wird in das Mandlach oder den Kohlenschlag und in den Hirschkopf abgeteilt, der an den Birnhof, Pfalzpainterforstes hingrenzt.
9. Raithenbuch (jetzt größtenteils Assess. Bezirk des Forstamts Schernfeld) 1734. Dieser 1000 Jauchert große Forst wird in den sog. Weißenburger- und Kreylinger Wald eingeteilt und liegen in demselben folgende Waldplätze: 1.) Adamsflecklein, 2.) Kesselboden, 3.) das Hohefeld, 4.) Kreuzthal, 5.) die alte Irrung, 6.) die Grobschart, 7.) der Hirschkopf, 8.) das Kuchelthal, 9.) der Brandschlag, 10.) der Holluschbühel, 11.) die Braunsdicket, 12.) das Paradies; dann verschiedene Wildhaue, der Kreylingerteil, (erst in diesem Jahrhundert an die Berechtigten abgetreten) enthält die sog. 5 Bögen des Kreylinger, nämlich die Eichelleithe, die Wasserleithe, das Lidwacherlohe, das Näderholz und das Kriegelhölzlein.

Der Förster bewohnt ein fürstliches Haus in Raithenbuch.

Bezüglich des sog. „weiten Waldes“ bei den 4 königlichen Dörfern Kaldorf, Petersbuch, Biburg und Wengen, samt den 2 Weilern Heiligenkreuz und Rohrbach (sogenannt, weil sie seit Schlichtung der Streitigkeiten der Hirschberger Erbschaft zwischen dem Bischof und den Herzogen von Bayern im Jahre 1306 dem Reiche anheimfielen und der Reichspflege unterstellt waren. Erst im Jahre 1680 kamen diese Dörfer definitiv zu Eichstätt) war ein über 100 Jahre dauernder Prozeß zwischen den 3 Herrschaften Eichstätt, Pappenheim und Weißenburg anhängig, der am 14.7.1792 verglichen wurde, derart daß die „alte Irrung“ mit 64 Jauchert an Eichstätt und zwar bezüglich der Forstey, des Holz- und Waldeigentumsrechtes privative, bezüglich des hohen und niederen Wildbannes cumulative mit der Reichsgrafschaft Pappenheim, abgetreten, von Eichstätt aber auf die neue Irrung zu 112 Jauchert unter Aufrechterhaltung der Territorialgerechtsamkeit und des Mitbenützungsrechtes der hohen und niederen Jagdbarkeit mit Pappenheim verzichtet wurde, den Forsteingewidmeten der sog. Kaldorfer Forsthut aber künftig ihr Holz in dem der Stadt Weißenburg und Pappenheim gemeinschaftlich gehörenden Waldteil eigens angewiesen werde.

Ein Bericht des Försters von Raithenbuch d.d. 25.2.1777 schildert den Zustand des Waldes folgendermaßen:
„Es bestehet diese Waldung meistens aus Birkenholz, welche Gattung wenn sie in ihrem vollen Gewächs nicht gefällt wird, der Wurm anzugreifen und in Kürze dermaßen zu ruiniren pflegt, daß es auch zum Brennholz nicht mehr tauglich sofort als ein Unrath der übrigen Waldung und dem jungen Anflug höchst schädlich ist, und dieser leidige Zufall hat in gedachter strittiger Irrung völlig eingeschlagen, so zwar, daß weil in Zeit bald 50 Jahren her kein Holzhau vorgenommen wurde, das Überständige verdorben, und wohl nicht mehr als 1000 Klafter zu schätzende Holz nicht nur verfaulen, sondern auch die junge Brut den größten Schaden hievon erleiden muß.“

Unterm 13. XII. 1793 wurde hinsichtlich der oben erwähnten gemeinschaftlichen Jagdausübung zwischen Pappenheim und dem Hochstift Vereinbarung dahin getroffen, daß eine Jagdscheidungslinie vom Erzweg beginnend über das Kreuzthal durch den Wagnerschlag zur Platte an der Gerbschwart, durch diese durch bis zur Erzgrube an der dortigen Gartenmauer vorbei, schregs hinunter an den Raithenbucher Wildhau, sodann auf das Pflegmahd, dann weiter gerade auf den Hafnerswege, auf demselben fort bis auf die Sallacher Mähder, von da das kleine Gründlein fort bis zu den eingezäunten Bödlein im Laubenthal und in diesem Thal hinauf in das Reisach- errichtet wurde, so daß das Territorium rechts dieser Linie dem Hochstift, das zur linken Hand befindliche dem Pappenheimischen Hause als privativer Jagdbezirk überlassen wurde. Trotz dieser Teilung bestanden bis auf die Neuzeit hinsichtlich der privativen und koppeljägdlichen Jagdausübung Dissidien zwischen dem Ärar und dem Hause Pappenheim, die erst durch das Jagdgesetz vom 4.VI.1848, welches die Aufhebung der Jagd auf fremden Grund und Boden dekretierte gänzlich beseitigt wurden.
Ein Unterförster in Kaldorf.

10. Mörnsheim (jetzt Teil des Forstamts Eichstätt-West) errichtet 1734, eine 700 Jauchert große Forstey, mit dem Sitze des Försters im Markt Mörnsheim. Diese begreift in sich 1. Das Oberholz nach Abzug der Inklave „Osterholzerin“ (Von dem hier einst gestandenen Dörfchen ist keine Spur mehr vorhanden, im Jahre 1889 vom Staate angekauft), dann die großen und kleinen Titting. Auch auf diesen beiden, jetzt noch Inklaven bildenden Plätzen standen ehemals 2 kleine Ortschaften, wovon nur noch einige Steinhaufen übrig sind. -2. das Jungholz zwei durch ein Tal abgesonderte Berge, in dessen Mitte die Kratzau liegt, 3. den Kaustburk oder die Einödleiten.

11. Dollnstein (jetzt Teile des k. Forstamts Eichstätt-West), 1734 errichtet, begreift den 600 Jauchert großen Berg „Beixenhardt“.

12. Breitenfurth (jetzt Teile des k. Forstamts Eichstätt-West), 1734 errichtet, 1000 Jauchert groß, nebst herrschaftlichem Forsthause. Dieselbe wird eingeteilt in den Mühlberg, Rönnersberg und in die Neufang oder Fürstenholz. - Hiezu gehört auch der Wittmeß, über 2 Stunden lang und ¾ Stunden breit, zwischen dem Breitenfurther- und Dollnsteiner Forst, dem Konsteiner Gemeindeholz und den Feldungen von Ochsenfeld und Biesenhardt. Nach damaligen Schilderungen war dieser Wald „sehr irrsam und man vergeht sich sehr leicht darin“. Die herrschende Hattung des Holzes sind Buchen, ehedem waren es Eichen, wovon sich nur noch eine einzige und diese nur als Markbaum erhält. Es haben verschiedene Untertanen bestimmte Holzrechte darin, und eben dieses hindert derselben bessere Kultur. Heute nach 100 Jahren ist in diesem Walde noch schlimmeres zu sehen, denn auch die Buchen sind verschwunden, und Aspen und Salweiden, Birken, eingeflogenes kurzschaftiges Nadelholz bilden die Bestockung. Bezüglich deren Purifikation im Jahre 1811 siehe später.

13. Buchenhüll (jetzt Teile des Forstamts Rapperszell), 1734 errichtet, mit dem Affenthal nur etwas mehr als 1000 Jauchert groß, und einem Forsthause in Buchenhüll. - Dieses Tales geschieht schon in einem Dokumente Kaiser Ludwig des Kindes vom Jahre 908 Meldung, daß darin ohne Wissen und Willen der Eichstättischen Bischöfe Niemand jagen, Holzfällen, sich des Geäggerichs anmaßen oder sonst sich feindselig betragen soll. Das Holz dieses Tales gehörte einst dem Schottenkloster in Eichstätt, war aber zwischen der fürstlichen Kammer und dem geistlichen Gefällamte schon seit anderthalbhundert Jahren streitig. Der Prozeß scheint jedoch zu Gunsten der fürstlichen Kammer ausgefallen zu sein. Unterförster in Preith.

14. Seubertsholz (jetzt Teile des Forstamts Schernfeld) errichtet 1744, über dritthalbtausend Jauchert groß, macht einen Teil des in seiner Gesamtheit als „Weißenburger Wald“ bezeichneten Waldes aus; Försterwohnung in Workerszell.
Die Waldplätze werden benannt mit „Steinbühel, Hutspitze, alte und junge Buch, der Zigeuner, Birkschlag, der arme Wirthsbrunnen, die Sarsweiden, dann das Friederuhs, Godls-, Kampel-, Ziegel-, Glossen und Bründlmad.“

Alle diese Plätze liegen im oberen Walde, ferner das Geländer mit dem Fohlenstadel und Brunnen. Die Rinderätz, das Schacherholz, der Stellschlag nebst den Forster-Hängen und anderen Mädern. Endlich gehört auch noch dazu das Fürstenwäldlein bei dem Weiler Heiligenkreuz.

Hinsichtlich der „Mäder“ habe ich bereits Erwähnung getan. Das Wort bedeutet soviel wie Felder, die gemäht werden - maden, mähen. Auf diesen Madern hat der Eigentümer den Genuß der Weide und des Grases, der Landsherr aber von Holz (jus lignandi). Wegen der vielen Unzukömmlichkeiten dieses condominiums hat man schon in früherer Zeit angefangen, solche einzulösen und einzutauschen. Heute sind sie größtenteils im Besitz des Staates bilden aber wegen ihrer das Auftreten von Frösten begünstigenden Lage und eingetretener Verrasung zum Teil noch für den Wirtschafter die schwierigsten Objekte zur Aufforstung. Die durch den Weißenburger Wald in gerader Richtung ziehende Weißenburgerstraße wurde in den 1780ger Jahren chaussemäßig erbaut. Sie galt für alle übrigen Straßenanlagen als Muster. Der Straßenbau kostete 5 ½ Gulden für die Ruthe, (d.i. 3,50 M pro m). Auch die Anpflanzung der Chausseränder mit Obstbäumen stammt aus jener Zeit. Ein Unterförster in Ruppersbuch.

15. Pfünz (jetzt Teil des Forstamts Hofstetten) errichtet im Jahre 1769, der Förster bewohnt dortselbst ein herrschaftliches Haus, über 1100 Jauchert groß, wird in das Hillohe bei Pietenfeld und in den großen Wald eingeteilt, Die einzelnen Plätze heißen: 1. der Lindbühel, 2. der schlechte Grund, 3. das Harl, 4. das Rinderthau, 5. die 12 Buchen, 6. der Mitterbühel, 7. der Bettelmann, 8. das Frauenholz, 9. die Kesselhänge, 10. der Gausperg, 11. das Stockert, 12. der Roßrucker, 13. der Herrentisch und 14. das Gestell. Dieser Forst spitzt sich nördlich gegen das Pfinserforsthaus zu, grenzt westlich an die Sammetsleithen und den Eitensheimerweg, südlich aber an die Reitschaft, und östlich an das Dorf Oberzell, nordöstlich endlich an den Hofstetter Forst. In dem Jagdschlosse bzw. dessen Garten war ein Fasanenhaus mit Gold- und Silberfasanen, sowie eine Baumschule mit den besten Orbstsorten untergebracht. Heute noch dienst dieser herrliche Garten dem Zwecke der Obstbaumzucht.

16. Schelldorf (jetzt Teil des Forstamts Hofstetten), 1730 errichtet, 1500 Jauchert groß mit Försterwohnung dortselbst, enthält folgende Waldplätze: 1. den Muckenberg, der wieder in den Saukopf, obern und untern Zellerschlag und Kalkofenschlag untereingeteilt wird, 2. den Hagespitz, 3. das Staudach, 4. das Augustinerholz, 5. die Hampertshüll am Donn samt dem Seethal, 6. den Baumgarten und die Steingrube, 7. das Gereuth und 8. die Bettelmannsleithen, - Unterförster in Böhmfeld.

17. Der Rapperszellerforst (jetzt Teil des Forstamts Rapperszell), dessen Förster in Rapperszell außer dem Dorfe auf der Anhöhe ein Haus bewohnt. Dieser Forst gehört dem Domkapitel. Der obere Stock im Forsthause diente zum Sommeraufenthalt des Ober-Forstmeisters.

II. Das Oberforstamt Kipfenberg-Beilngries

erstreckte sich über 10 Forsteyen, welche über 10000 Jauchert halten.

Buchen und Fichten, Forl und Birken sind die vorzüglichsten Holzgattungen darinnen. Auch verdienen die schönen Lärchenbäume und hochständigen Wachholder im Obermäßinger Forst eine besondere Meldung. - Die Lage ist meistens bergig, das meiste Holz an Hängen. - Die 10 Forsteyen sind in 61 Distrikte abgeteilt. - Der Oberforstmeister der zugleich Pfleger ist, bewohnt das Schloß in Kipfenberg. Die Forsteyen sind:

1. Obermäßing, (größtenteils Teile des Assessorenbezirks Stauf, FA. Heideck) errichtet 1690, ein über 550 Jauchert großer Forst auf 9 abgesonderte Plätze, nämlich 1. die Pfaffenleite zwischen dem Untermäßinger und Großhöbinger Gemeindeholz, auch Klammer genannt, 2. das Eichenhölzl und Gstanpig, eine Berghänge gegen Österberg hin, 3. der Heinrichsgraben oder die Weinsleite, 4. das Dumshirn bei Obermäßing, läuft gegen Kleinnottersdorf ganz schmal zu. 5. Der Seißacker bei Obermäßing gegen Lauterbach und 6. die Weindelsleite bei dem Österberger Brunnen. 7. Pappenholz an der Hänge des Angerberges, 8. der Hofberg und 9. der Butzwinkel.

2. Irfersdorf (jetzt Teil des Forstamts Kipfenberg) errichtet 1723 mit herrschaftlichem Hause für den Förster, hält gegen 700 Jauchert, und wird in das Mandlach, worin die sog. Belzgrube ist, in das Pirkin und in die Fruhleiten, welche letztere an die Fischerlöeiten stößt, eingeteilt. Die herrschenden Holzgattungen sind Forl und Mandl und Birken.

3. Greding (Teil des Forstamts Kinding) errichtet 1724, über vierthalbhundert Jauchert große Forstey mit fürstlichem Forsthause daselbst, enthält folgende Waldplätze:
Die Preinleinsleiten, den Maierschlag, den Kindinger Berg, die Brunnleiten. Laubholz hie und da mit Fichten gemischt macht die herrschenden Holzgattung dieser Forstey aus, welche durchaus in lauter Berghängen besteht. Es gibt darin vieles und darunter auch schwarzes Wild. Der schlechteste Bezirk ist die Mosbacherin, besonders dessen Hänge wo nur hie und da einige Bautzen (rauhe, sperrig struppig und strauchartig gewachsene Bäume) stehen; der Boden ist sehr steinig, liegt an der Sonnenseite und wird noch des öfters mit Vieh betrieben. (Ist auch heute noch ziemlich schlecht bestockt).

4. Enkering (jetzt Teile der Forstämter Kipfenberg und Kinding) 1736 errichtet, gegen 3000 Jauchert groß, nebst fürstlichem Försterhause dortselbst, enthält als Waldplätze: 1. Berneichat, 2. die Dürschbrunnetleiten, 3. das Hasloch, 4. die Frauenleiten, 5. das große und 6. das kleine Fichtet, 7. Rhumburger Schloßberg, 8. den kleinen Rock, 9. die Diebsleiten, 10. den Eichenschlag, 11. den Loheschlag. 12. die Schallenburg. - Die herrschenden Holzgattungen sind Buchen und Fichten. Der Wuchs des Holzes ist fast durchgängig gut und an einigen Plätzen von einer außerordentlichen Höhe, vorzüglich im Mandelgrunde und Zanglhölzl. Eichen hat dieser Forst sehr wenige, Desto mehr finden sich im Stangen  und gewachsenen Fichtholz alte dem Untergang nahe Buchen.

5. Töging (jetzt Teile des Forstamts Beilngries), 1736 errichtet, von mehr als 400 Jauchert, Forsthaus daselbst mit folgenden Waldplätzen: 1. der untere und 2. der vordere Absberg, 3. die hintere dürre Leiten, 4. die Pfanne bei Amtmannsdorf und 5. das Kronenwirthshölzlein. Die beherrschende und fast einzige Holzart machen den Forlen (Mandel) deren Wuchs am Absberg vorzüglich ist.

6. Berching (jetzt Teil des Forstamts Beilngries), seit 1737 eigene Forstey, früher Sitz des Oberforstmeisters. Dieser Forst ist zwar in seinem Umfang beträchtlich, und enthält mehrere Distrikte in sich, aber in Betreff eines besseren Holzwuchses nicht unterschieden. Die Fichten, Buchen und Eichen sind größtenteils krüppelhaft und ohne Wachstum. Einige Plätze sind auch mit Aspen besetzt, die schon sehr hoch über das herumstehende Holz hinausgewachsen sind, und selbes durch ihren Schatten zurückhalten. Hauptsächlicher Grund des schlechten Zustandes dieser Forstey ist das schrankenlose Streurechen.

7. Kipfenberg (jetzt Teile des Forstamtes Kipfenberg) 1753 errichtet. Der Förster bewohnt ein eigenes Haus im Markt. Über 2000 Jauchert große Forstey, war neben dem 15000 Jauchert großen Wald noch in 5 Nebenhölzer eingeteilt. Als Waldplätze werden genannt im großen Walde: „das Mühlgsteig, der Meisenhüll, die Badensleiten, die Schweinsucht, der Saufang und der Michaelsberg“. Die 5 Nebenhölzer heißen: der Eichelberg und das Edelmannslohe, das Geishärdl, der Denkendorfer Bühel, der Har- und Neufang, die nur in einem Punkte zusammenhängen (wie heute noch) und das alte Holz. Die herrschenden Holzgattungen sind Fichten und Buchen. Der Wuchs des Holzes ist von keiner sonderlichen Größe; auf den Anhöhen ist es meistens sehr kurz, mosigt und angefressen (d.h. vom Wilde geschält), zum Teil auch mit Laubholz, besonders mit alten Buchen vermischt. Es finden sich auch viele Eichen darunter, die dem Absterben nahe sind.

8. Dörndorf (jetzt zum Forstamte Kipfenberg gehörig) (Jahr der Errichtung nicht bekannt), ein gegen 400 Jauchert großer Forst, meistens Fohren, Fichten auch Tannen enthält folgende Waldplätze als: den Kirchbucher Schlag, den Hengenberg, das Hirnlohe, das Hölzl am grampersdorfer Weg, das Leitwieslein, den Prämärtsbühel, und den Thiergarten

9. Haunstetten (in der Hauptsache jetzt zum Forstamte Kinding gehörig; einige Teile sind dem Forstamte Beilngries zugeteilt) 1759 errichtet mit herrschaftlichem Hause für den Förster und mit einem Unterförster in Biberbach, 1500 Jauchert groß. Dieser Forst wird in 2 Teile geteilt, deren einer der Hollerrain der andere der Graf genannt wird. Nebst diesen 2 gehören noch 4 kleinere Nebenwaldungen dazu, nämlich der Sichelberg, das Hennenlohe, das Oberholz und Laugnet. Die herrschenden Holzgattungen sind Fichten, auch Fichten mit Buchen vermischt. Viel rotes und schwarzes Wild. An der östlichen und südlichen Hänge des Hirschberges wurde einst Wein gebaut, wie denn auch diese Berghänge der Weinberg und die allda gelegenen Hof der Weinbauernhof genannt wird. Im Jahre 1679 wurde noch dieser Weinberg um den 6. Eimer des erbauten Weines verstiftet.
Der Waldzustand des jetzigen Haunstetterforstes wird vor 100 Jahren folgendermaßen geschildert: „Die Hängen und der Rücken des Hirschberges ist meistens mit Holz besetzt, und dasselbe würde für das Bedürfnis wohl hinreichend sein, wenn es forstmäßig behandelt, und nicht alles fast zu gleicher Zeit niedergefällt worden wäre, so daß jetzt, weil das meiste vom gleichen Alter und wenig haumäßig ist, ein temporärer und lokaler Mangel daran ist“. Ein Blick auf die heutige Wirtschaftskarte bestätigt dieses Urteil.
Die den Hollerrain, jetzt Distr. I. Haunstetterforst durchziehende, breite sog. Fürstenstraße stellte die Verbindung zwischen Eichstätt und dem fürstbischöflichen Lustschlosse Hirschberg her. Ihre Erbauung fällt in die Regierungsperiode des Fürstbischofs Graf Raimund von Strasoldo 1757 - 1781.

10. Burggriesbach, (jetzt Assessorenbezirk Burggriesbach, zum Forstamt Beilngries gehörig) 1787 errichtet, 1500 Jauchert groß, der Förster bewohnt dortselbst ein herrschaftliches Haus. Es gehören dazu folgende um Burggriesbach auf allen Seiten herumliegende Waldplätze: 1. der kalte Bach, 2. der Lettenschlag, 3. das Pfaffenholz, 4. die Buchleite, 5. die Ziegelleite, 6. das Buch, in welchem ein Platz zu den vier Brüdern genannt wird, und 7. das Holz bei der gebrannten Eiche. Im Buch schlägt das Nadelholz (Fichten, Mandeln oder Fohren) bei weitem vor, in der Pfaffenleite ist aber gemischtes Laubholz. Das Fichtholz ist stark angefressen, letzteres durchgängig krüppelhaft. Dieses Holz ist in seinen ersten 10 - 15 Jahren sehr wüchsig, steht aber dann still, wird moosig und erreicht selten eine Stärke von 1 Schuh im Durchschnitt; die Gründe sind 1. ein hitziger, kiesiger Boden und 2. das verderbliche Streurechen.

Zu den Waldungen dieses Oberforstamtes gehören auch noch die beim Schlosse Jettenhofen liegenden Waldplätze, nämlich die Erhardsleite an dem Lauterbacher Gemeindsholz, die obere und die untere Aue, die äußeren Affer, ein Schächle an der Erhardsleite, das Buchelohe, das Birkenlohe, das Eichach bei der Ziegelhütte, die Reislache, und die Wolfsleite, wo man noch Wolfgruben gemacht hat.

Dann die Hofmark Magern - Flügelsberg 5/4 Stunden östlich von Töging, seit 1734 mit einem Förster. Die hier liegenden Waldungen werden als ansehnlich und schön geschildert. Nähere Flächenangaben fehlen indes.
Vorstehende Schilderungen dürfen beweisen, zu welch stattlichem Gefüge die fürstbischöfliche Forstverwaltung sich bereits gegen Ende des vorigen Jahrhunderts entwickelt hatte.

Doch nun zu den Maßnahmen, die die einsichtsvolle Regierung des Fürstbischofs Johann Anton Freiherr von Zehmen (1781 - 1790) gegen die eingerissene Mißwirtschaft in den fürstlichen Waldungen zu treffen wußte.
„Ohngeachtet, so lautet das hochfürstliche Decretum vom 6. Juni 1783 an die Forstkommission, mir gleich bei dem Antritt unserer fürstlichen Regierung unter denen uns zustehenden Obliegenheiten auf das Forstwesen den fordersamsten Bedacht um so mehr genommen haben, als dem gemeinen Wesen sowohl als der Herrschaft selbsten an der Holzkultur zumalen bei fast allenthalben überhand nehmenden Holzklemme äußerst gelegen ist, so sind wir doch an Berichtigung dieses höchst wichtigen Artikuls wegen vielen anderer ebenso dringenden Regierungsgeschäften bisher verhindert worden, können aber, nachdem die vorgewesten Hindernisse zum Teil cessiren, länger nicht umhin, eine eigene Commision zu dem Ende niederzusetzen, daß von derselben nach öfteren Zusammentritt und reifliche Erwägung aller verwaltenden Umständen und gutächtlichen an Handen gegeben werden, wie all jenes, was denen Holzungen, wie immer zum Schaden und Nachteil gereichen kann, abzuwenden und durch fleißige Pflege und Wartung der Waldungen das Forstwesen in unseren sämmtlichen Hochstiftslanden in einen solchen Stand zu setzen sein möchte, damit die besorgliche noch größere Holztheuerung verhütet und Forstgefälle nach Thunlichkeit und wenigstens in Zukunft nach Maß der sehr beträchtlichen Forstbezirken vermehrt werden dürften.
Zu Berichtigung dieses Geschäftes ernennen wir andurch unsere beide Hofkammer- und Vizepräsidenten Freiherr Karl von Riedheim, und Freiherr Gustav von Eyb, dann unsere Gemeinderäthe Phil. Ernst von Zehmen, Oberforstmeister des unteren Hochstiftes, und Johann Anton Freiherr von Freiberg Obristjägermeister, ferner den Obristforstmeister des oberen Hochstifts Joh. B. Freiherr von Rauenstein, dann unsere beide Hofräthe Ludwig Viktor Baumgartner und Georg Ludwig Pickl und endlich unseren Hofkammerrath Josef Karl Meyer.
Dieser Kommission wurde schließlich noch ein eigener Kommissions-Aktuarius in der Person des Hofkammersekretariats = Adjunkten Jos. Barth beigegeben.
Am 16, 17, 18, 20. und 23. Juni 1783 tagte nun diese Holz- und Forstkommission, worüber ein umfangreiches in der Stylistik des vorigen Jahrhunderts reiches, hochinteressantes Protokoll verfaßt wurde. Es würde zu weit führen dieses Holz- und Forstkommissions- Protokoll im vollen Umfange bekannt zu geben. Ich begnüge mich daher nur mit dem Wesentlichsten.
Vor allem einigte man sich dahin, die Forstordnung vom Jahre 1666 Artikel für Artikel durchzugehen, und die Anänderungs- und Verbesserungsvorschläge denselben anzufügen. Das Hauptthema berührte die Frage zu Art. 4 der Forstordnung „Wie die Schläg und Hau in denen Gehölzen ausgezeichnet, abgeteilt und angenommen werden sollen. Zur Lösung dieser Frage wurde Professor der Mathematik Ignaz Pickl beigezogen, um dessen Gutachten hierüber einzuvernehmen. Nach dessen Vorschlag wurde beschlossen, nicht blos den haubaren Teil, sondern die gesammten Waldungen genau zu vermessen und in Risse zu legen, sowie deren Holzvorräte zu erheben, weil man dadurch zu einer gesicherten gleichmäßigen Ertragsregelung gelangen könne, wenn man nicht wie seither die Ertragsregelung ausschließlich auf die Fläche allein basiert, sondern auch die Haubarkeitserträge mit in Rechnung zieht, und aus dem Verhältnis beider zueinander den jährlichen Abgabesatz bestimmt.
Diese Entscheidung führte nun auf eine andere Frage: „Wer diese geometr. Ausmessung machen und wo man die Leute dazu hernehmen sollte“. Die Art und Weise wie das Geometer- Personal beigebracht wurde, ist nun in dem Protokolle so interessant niedergelegt, daß ich mir nicht versagen kann, die betreffende Stelle im Auszuge nachstehend folgen zu lassen“:“

„A.) boten sich der Herr Professor Pickl selbst an daß sie nicht nur in den Vakanztagen nachsehen und wenn anders die nächsten Waldungen zuerst aufgenommen werden sollten, soviel wie immer möglich anfangs selbst dabei sein, sondern auch in der Vakanze Zeit die Aufnahme einiger Distrikte selbst übernehmen wollten.

B. Erklärten x Pickl auch den hiesigen Gärtnersgesellen Josef Effner allerdings für geschickt dazu und wollen für seine Geschicklichkeit gutstehen, weil sie ihm selbst dazu schon lange Zeit abgerichtet hätten.

C. wurde vom Herrn Lieutenant Böck Meldung gethan, daß selber die Forstgeometrie in München erlernt und auch hier schon einige Beweise seiner Thätigkeit dazu abgelegt habe; nur sei es bedenklich, daß er sich lange darin nicht geübt, und nicht einmal mehr die nötigen Meßinstrumente haben sollte. x Böck habe sich daher einiger Prüfungen zu unterwerfen.

D. wurde vom x Pickl auch des Herrn Wiesenpainter, Schloßkaplan gedacht, und zwar daß derselbe, nachdem er die theoret. Kenntnisse der Feldmaßkunst schon ziemlich inne hätte, in Bälde auch den praktischen Teil erlernen, und wenn er nur 1 oder 2 mal mit dabei wäre, schon selbst zur eigenen Ausmessung gebraucht werden könnte.

E. Eben dieses sagten der Herr Professor Pickl auch von dem hiesigen Tambour Wismeyer, der viele Anlage und einen großen Fleiß hätte, welchen Sie sich umsomehr dazu wünschten, als er dabei vieles lernen und auf dem Lande in diesem Fache einst gute Dienste leisten könnte.

F. werden die Förster allerdings darumen auch dabei sein müssen, daß sie dem Geometer in jedem Falle gleich hinlänglich Auskunft geben können und dann wird jeder, so die Wälder aufnehmen soll, 2 untergeordnete Beigeher zum Kettentragen xx nötig haben“.
Nach diesen Vorschlägen wurden die Genannten als Geometer angeworben, Professor Pickl arbeitete eine Instruktion aus, nach welcher die Leite die Messungen vornehmen mußten. Als Winkelinstrumente dienten Antrolabien, außerdem waren die Geometer mit Meßketten, Transporteuren, Reißzeug x ausgerüstet. Die Bezahlung richtete sich nicht nach der Zahl der gemessenen Jauchert, weil zu befürchten stand, daß der Geometer zu sehr in seiner Arbeit eilen würde; sondern pro Tagesarbeit. In dieser Hinsicht bestimmt nun das Protokoll:“

„A. Daß dem Titl. Professor Pickl sowohl für das Direktorium, als auch selbstige Abmessung zu Ende ein Douceur ausgeworfen und ebenso auch den übrigen Geometern.
B. Nebst dem aber und in specie, da ein fixes Salarium ungemein anlocket und viel Anhänglichkeit macht, könnte der Gärtnersgesell Josef Effner mit einer beständigen Besoldung von jährlich 100 fl. und 24 Motzen Getreid angestellt werden, und da man auf dem Lande theuer zehren auch viel in Kleidern dabei herunterschlagen muß, möchte täglich 1 fl. Diät eben nicht zu viel sein.
C. Dem Titl. Lieutenant H. Böck könnten, wenn er anders noch dazu fähig erkannt werden soll, nebst seiner indes fortlaufenden Offiziers-Gage 1 fl. 30 kr. Taggeld bestimmt werden, weil er doch conditionis nobilioris ist, und sich nicht sowohl, wie die andern beschlagen kann, oder wenigstens, wenn er auch nicht mehr genießet, doch mehr zahlen muß.
D. Für den x. Wiesenpainter hingegen möchte ein fl. Diät, weil er doch hie und da ein Meßstipendium erhalten wird, allerdings genug sein, umsomehr als jederein der Schönheit der Risse und dem Fleiße dann der Akuratesse seiner Aufnahmen proportionaliter Douceur zu erwarten hat.
E. Den Förstern, welche die Markungen vorzuzeigen haben, werden 30 kr. pro Tag Diät zugesprochen, den Beigehern dürften wohl täglich 20 kr. gegeben werden.

Der Tambour Wismeier aber, weil er doch die Ketten ziehen muß, und in Bälde selbst wird mitmessen können, dürfte neben seinem Tambour Sold und täglich 20 kr. noch allerdings verdienen, daß er
a.) von seinem Dienst und Zapfenstreich gänzlich dissentirt und wachfrei erklärt werde, oder daß, wenn man die anderen Tambours dadurch zu beschweren glauben sollte, ihm wenigstens die 12 kr. Wachgeld ersetzt würden, die er so oft sie ihn treffe, bezahlen müßte und
b.) daß er zur Schonung seiner Montirung und in Rücksicht seiner sonstig schlechten Kleidung Almosinae loco, und per opus verae misericordiae, indem seine armen Eltern mit vielen unerzogenen Kindern beladen sind, etwa mit Schuh, Strümpf, Beinkleider, und einem Kamisol mit Ärmeln, auch wenn er seinen Zwillichkittel dabei zerreißen wird, darauf mit einem anderen dergl. zwilcheren Überrocke um so mehr equipirt würde, als er ohnehin viel bei dieser Arbeit hinunterreißen wird.

Für die Vermessungsarbeiten selbst entwarf x. Pickel eine eigene Instruktion, deren wesentlichster Inhalt folgendermaßen lautete:
1.) die Arbeit des Feldmessens insoweit sie den ganzen Inhalt, die Figur und Lage des Platzes berifft, muß vollständig und von einer ewigen Dauer sein.
2.) Die benachbarten Waldungen und angrenzenden Teile sollen angezeigt werden.
3.) Die beständig durch den Wald laufenden Geh- und besonders Fahrwege oder gar Chauseen müssen aufgenommen werden.
4.) Die Grenzen oder Marksteine kommen ohnedem schon auf den Ris, müssen aber auch beschrieben werden.
5.) Die vier Hauptgegenden müssen notwendig auf allen Plänen angesetzt werden.
6.) Berge und Thäler sind durch schraffierte Linien anzuzeigen.
7.) Sümpfe, Moräste, Weiher, Wiesen oder Äcker innerhalb des Waldes kommen ebenfalls in die Zeichnung.
8.) Alle Schläge oder anderen Boden, und auch verwilderte Plätze müssen hauptsächlich genau aufgezeichnet werden. Es muß der Förster dem Feldmesser in dieser Sache die nötige Wissenschaft erteilen und nichts verbergen, besonders was das Alter der Schläge betrifft; wie übrigens der Platz bewachsen sei, geht aber dem Feldmesser nichts an, dieses gehört zur forstmäßigen Beschreibung von dem Stande des Waldes.
9.) Den Flächeninhalt mit Abzug der Fahrweg und Chauseen gibt der Feldmesser nicht nur im Ganzen an, sondern auch von allen Schlägen und anderen gemeldeten Plätzen, insbesondere.
10.) Auf dem Riß setzet er nicht nur den verjüngten Maßstab, nach welchen er ihn aufgezeichnet hat, sondern auch noch nach der wahren Größe, den 10=t Teil einer Ruthe, mit Beisatz, wieviel Quadratruthen auf ein Jauchert sein angenommen worden. Die Distanz eines Marksteines auf den anderen wird genau in Ruthen und Schuhen in das Saalbuch eingetragen, und auch auf dem Riß angesetzt. Es ist auch für die Zukunft gut, wenn in der ersten die Größe der Winkel angesetzt wird, den die Linien von einem Markstein auf den anderen machen.
11.) Solche Zeichnungen muß der Feldmesser von einem Walde 4 oder 5 machen. Eine wohl mundirte, und vollständig ausgemachte wird bei der hochfürstlichen Hofkammer in dem Archiv aufbewahrt, eine wird dem Herrn Oberforstmeister von seiner Revier, eine dem Waldvogt, dem Forstmeister und Förster von seinem untergebenen Distrikt gegeben. In diese werden jährlich die neuen Schläge mit den daraufbeschriebenen Jahreszahlen eingetragen, auch die in öden Plätzen gemachte Verbesserungen angemerkt.““

Auf Grund dieser Vorschläge arbeitete Professor Jgn. Pickl einen förmlichen Lehrplan für seine Feldmesser aus, den er auch im Jahre 1785 im Druck erschienen ließ unter dem Titel „Jgnaz Pickels, der Weltweisheit und Gottesgelehrtheit Doktors x.x., öffentlichen Lehrers der Mathematik auf dem akademischen Lyceum zu Eichstätt, praktischer Unterricht, wie man sich bei der Ausmessung, Aufzeichnung, und Berechnung großer Wälder zu verhalten habe.“

Im großen Ganzen einigte sich die Forstkommission nach 5 tägigen Beratungen dahin, daß „weil fast alles schon recht gut aber nur einzelweils verordnet, und vielleicht eben aus Mangel dieser Verbindung untereinander nicht so genau exequiret, sondern wegen dieser Verstreuung und Unordnung in Vergessenheit gesetzt worden ist, - das letzte Hauptaugenmerk sein müsse, nichts mehr hinfür stückweise zu erlassen, sondern alle diese heilsamen Verordnungen in einer zu sammeln, ein gründliches Ganze darauszusammensetzen und dasselbige endlich auch durch strenge Daraufhaltung geltend zu machen.“

Von der nach vorstehenden Grundsätzen ausgearbeiteten und im Jahre 1784 erlassenen Generalinstruktion ist nun leider kein Exemplar mehr aufzutreiben gewesen, doch sind wir aus den zahlreich in jener Zeit entstandenen Forsteinrichtungsarbeiten im Stande uns eine Vorstellung über den Geist dieser für den damaligen Stand der Forstwirtschaft geradezu hervorragend zu nennenden Verordnungen und Bestimmungen machen zu können.

Der Einteilung des mittleren und unteren Hochstiftes in 2 Oberforstamtsbezirke und in 27 Forsteien wurde bereits Erwähnung getan. Die Überwachung des Vollzuges der Generalinstruktion wurde eigenen Forstinspektionsbeamten übertragen, welche fort und fort ihren Inspektionsbezirk zu bereisen hatten, zu welchem Zweck dieselben auf Hochstiftskosten beritten gemacht wurden. Um zu diesem Amte zu gelangen, mußten die Kandidaten bei dem Kameral-Departement in Karlsruhe einen 2 jährigen Kursus besuchen, worauf sie dann zuerst als Forstassessoren, und späterhin als Forstinspektoren Dienste zu leisten hatten. Die ersten dieser beiden Inspektoren hießen Michael Brehms (gestorben als k.b. Oberförster in Beilngries) u. Franz Xaver Lang.

Von dem Gedanken ausgehend, daß eine Hebung des fürstlichen Forstwesens nur durch Schaffung eines in den verschiedenen Forstdisciplinen gehörig durchgebildeten und geschulten Personales möglich ist, wurde in Eichstätt eine eigene Forstschule vorzugsweise für Kinder des hochstiftischen Forstpersonales eröffnet, auf welcher Mitglieder der Forstkomission, namentlich der berühmte Mathematiker und Astronom Dr. Jgn. Pickl Unterricht in der Geometrie, Mineralogie, Botanik, andere in der Geologie, in Waldstandesformen, Holzwertberechnungen und allgemeinen Wirtschaftsregeln x.x. Unterricht gaben. Überhaupt blühte damals auf dem akademischen Lyceum zu Eichstätt die Pflege der Wissenschaft in hohem Grade und im edlen Wettstreit mit der benachbarten Universität Ingolstadt.

Mit großem Eifer und Fleiß ging man an die Vermessung und Beschreibung der Waldungen, und wenn wir heute nach 100 Jahren die damals entstandenen umfassenden Operate und die dazu gehörigen Karten betrachten, so erregen sie umsomehr unser Staunen, als wir nunmehr wissen, welchem Personale diese Arbeiten anvertraut gewesen waren.

Der größte Teil der Vermessung ist heute noch vorhanden. Die Steine trugen als Besitzzeichen neben der Nummer den Krummstab. Auf eine genaue Flächenvermittlung aller Bestandsverschiedenheiten und der zahlreichen Blößen wurde das größte Augenmerk gerichtet, deren Resultate sodann in eine Altersklassentabelle zusammengefaßt wurden. Hiebei wurden neben den öden Plätzen 4 Altersklassen, nämlich
a.) alle mit haubarem Holze versehenen Plätze
b.) alle mit angehend oder nach etwa 20 Jahren haubar werdenden Plätze,
c.) jeder rauhe Schlag und
d.) jeder junge Schlag - ausgeschieden, so daß also, wie bei uns heute noch Regel, jede Altersklasse den Zeitraum von ¼ der Umtriebszeit umfaßte.

Diese Altersverschiedenheiten wurden auf der Karte mittels Farben zum Ausdruck gebracht; so bezeichnet die gelbe Farbe die haubaren, die blaue Farbe die angehend haubaren Plätze, grün die rauhen und rot die jungen Schläge. Die öden Plätze wurden mit weißgrauer Farbe angelegt.

Nach Durchführung dieser Vermessung erfolgte durch eine besondere Kommission, wozu das Lokalforstpersonal beigezogen wurde, die Beschreibung der einzelnen ausgeschiedenen, mit römischen Ziffern bezeichneten Plätze (Abteilung) nach Holzgattung, Alter, Lage und Bodenbeschaffenheit, nach Größe des Platzes in Jauchert, wann etwa das auf dem Platz befindliche Holz eingeschlagen werden könnte, und wieviel im Durchschnitt nach Abzug der „Saam- und Standbäume jedes Jauchert an Klafterkolz seiner Zeit geben kann.

Die Schätzung selbst erfolgte in der Hauptsache nach dem Augenmaße, wozu, um einige Anhaltspunkte zu gewinnen, der Feldmesser wenigstens bei dem Nadelholze 2 oder 3 wohlgewachsene vollholzige Bäume nach deren Höhe und Durchmesser und Kubikinhalt anzusprechen hatte.

In einer Tabelle wurde schließlich das gesamte Resultat übersichtlich dargestellt, und hieraus dann die Schlußfolgerung gezogen.

Der Umtrieb wurde, „da es schon eine allgemeine angenohmene Sache ist, daß auf einem guten Boden und guter Lage in 65-75 Jahren wohl taugliche Bauhölzer aufwachsen können, in der Regel auf 76 Jahre festgesetzt. Durch Division der bestockten Fläche mit der Umtriebszeit erhielten sie die pro Jahr zulässige, zum Hieb zu ziehende Jauchertzahl. Da aber dieselben immerhin eine ansehnliche Fläche präsentierte, so war es „nicht wohl thunlich, alles Holz auf einem Platze hineinhauen zu lassen, auch würden die Hiebe allzubreit und der Sonne zu sehr ausgesetzt, und die Saam- und Standbäume den Sturmwinden preisgegeben werden; daher wurde eine Unterabteilung gemacht, so daß die ganze Fläche in 152 Theile - (diese Theile waren mit arabischen Nummern bezeichnet) - zerteilet und also statt einen ganzen immer zwey halbe, aber wenn es die Notwendigkeit erforderte von 4 solchen Theilen vier Viertheile auf verschiedenen Plätzen durften abgeholzt werden. Bei Abholzung dieser Theile muß aber vorzüglich darauf gesehen werden, daß der Hieb nach dem ausgesteckten Plane geführet und, wenn auch zur Zubuße schon der künftige vorausangegriffen wird, nach der Regel und vorliegender Karte angefangen werde, damit man den über die bestimmte Jauchertzahl abgeholzten Platz sogleich und ohne Mühe berechnen und bestimmen könne“. Bei der Ermittlung des jährlichen Abgabesatzes legten sie sich zunächst die Frage vor, wieviel Holz der Wald nach seinen „inneren“ Kräften im 76. Jahre zu liefern im Stande ist. Nach einer allgemeinen Regel, - so kalkulierten sie - sollte ein mit Holz gut bewachsener Jauchert jährlich eine Klafter abwerfen. Durch Multiplikation der Jauchertzahl mit diesem Normalertrag erhielten sie sodann den Normalhaubarkeitsertrag pro Jahr. Diesem Normalertrage wurde sodann das Resultat der Schätzung gegenübergestellt und in Vergleich gezogen, so daß sich, je nachdem die Schätzung von dem Normale abwich, der Materialetat hiernach regulierte.

Um nach Umfluß eines Zeitabschnittes, der zu 10 Jahren angenommen war, sich Rechenschaft geben zu können, ob das eingeschlagene Fällungsquantum mit dem „Normale“ bilancierte oder ob der Abgabesatz zu hoch oder zu niedrig angesetzt war, wurde die Führung eines genauen Controlbuches angeordnet.

Dasselbe mußte Aufschluß geben
a.) über die Größe der gemachten Hiebe,
b.) die Nummer derselben, wie sie auf der Karte angemerkt sind,
c.) die Jahrzahl, wenn die Gehaue angelegt worden sind,
d.) wieviel Brenn-, Bau- und Werkhölzer aus denselben abgegeben wurden, und endlich
e.) wieviel an Sam- und Standbäume hierauf stehen geblieben sind.

Nach diesem Ergebnis war sodann der Abgabesatz für den nächsten Zeitabschnitt aus neue festzusetzen.
Die eigentliche Verjüngung der Bestände sollte sich in der Hauptsache wohl auf natürlichem Wege vollziehen, zu welchem Zwecke man eine größere Anzahl von Sam- und Standbäumen als seither etwa 150 St. pro Jauchert stehen ließ. Bei der Auswahl dieser Bäume wurde zumeist auf die Laubholzbäume Rücksicht genommen, „deren Same nicht weit vom Stamm kommen kann“, während das Nadelholz mehr vom stehenden Ort anfliegen sollte, das überdies beim Einzelstande sehr dem Winde ausgesetzt und niedergerissen und abgesprengt dem jungen Aufwuchs großen Schaden zuzufügen im Stande ist.

Die Figur dieser Schläge war durchgehends rechteckig gehalten und bildete länglichte, schmale Vierecke, doch wurde auf die Windrichtung Hiebsfolge x. keinerlei Rücksicht genommen; man legte noch zuviel Gewicht auf eine möglichst genaue regelmäßige Einteilung der Hiebe. Nur an Berghängen war die Bestimmung getroffen, daß die Schläge nicht nach der „Quer“ sondern der Länge nach den Berg hin gebracht werden müssen.

Die lückigen Kulturen war man zwar bemüht, künstlich durch Saat, Laubholz wohl auch durch Pflanzung nachzubessern, zu welchem Zwecke Plantagen und Baumschule allenthalben angelegt wurden, indes rechnete man immer noch vorzugsweise auf den Stockausschlag des Laubholzes. Den dieser Art aufwachsenden Schlägen mag nun wohl die Behandlung und Pflege nicht so zuteil geworden sein, wie sie heutzutage gefordert wird. Die Eigentümlichkeiten der einzelnen Holzarten, ihr Verhalten zu einander war noch nicht recht erkannt.

Man trachtete nur die Fläche dicht bestockt zu erhalten, sei es nun aus dem Kern oder durch Stockausschlag oder durch Anflug x.x. und überließ den Schlag (daher wohl der Name „rauher Schlag“) dem lieben Gott. Daß das Nadelholz und zwar Fichte und Föhre sich hiebei sehr wohl befunden haben, liegt auf der Hand. Die heutigen ausgedehnten nahezu reinen haubaren Nadelholzbestände mit unterdrückten Buchengestängen, deren Entstehung in jene Zeit zurückfällt, und in welchen sich die alten Buchen- und Eichen- Schlagmütter trotz ihres hohen Alters ziemlich zahlreich noch erhalten haben, geben hievon das beste Zeugnis.

Interessant ist, daß man zur damaligen Zeit der Aufastung große Aufmerksamkeit geschenkt hat, doch scheint die Aufastung ohne Unterschied ob Laub- und Nadelholz übertrieben worden zu sein, denn Oberforstmeister von Zehmen, den wir bereits kennen gelernt haben, klagte hierüber in seinen Verbesserungs-Vorschlägen bei der erwähnten Kommission und erklärte das Ausasten „von allen Sorten Nadelholz“ für höchst schädlich. „Es sei ein großer Irrtum bei manchen ohnverständigen Förstern, so behaupten wollen, daß man zum besseren Wachstum dem jungen Holz Luft machen müsse, da im Gegenteil wegen solchen Ausastens halber aus denen jungen Holzstämmen an den beschädigten Orten der notwendige Saft herauszieht, auch die Waldungen dünn gemacht, mithin schon der Schnee, Duft x.x. und dergl. Schaden zufügen kann. In Laubwäldern aber, absonderlich in den jungen Eichreiß-Standbäumen, welche mit sogenannten Wasserlympfen der Menge nach anfliegen, so verhindern, daß solche Eichreiß den Saft nicht mehr so hoch bis an den Gipfel hinaufziehen können, die alsdann von oben abstehen und Schaden nehmen müssen: item die Glattbuchen auf denen Schlägen, welche sich zu weit ausbreiten mit denen Ästen, somit den darunter stehenden Anflug verbrennen, verdrängen und verderben, ist die Aufastung auch gut, maßen sich dergl. Holz wiederum ohne mindesten Schaden verwachset, ein welches der Augenschein des mehreren zeiget.“

Den Durchforstungen aus jener Zeit kann ebenfalls keine große Bedeutung zugesprochen werden. Zwar wurde schon in den Forstordnungen von 1592 und 1666 des Abhauens von Hopfenstangen, Latten und Teuchtern Erwähnung getan mit der Bestimmung, daß dieses Material nur an jenen Orten gefällt werden darf, wo es am dicksten steht, allein die waldpflegliche Seite dieser Hiebsmanipulation im Sinne der Gegenwart war nicht bekannt. Bei dem Umstande, daß bei diesem Hopfenstangenhauen stets immer nach den schönsten, geradesten, längsten Stangen (also eine Art Plänterdurchforstung) gegriffen worden ist, wurde an manchem Ort der Waldstand sogar nicht unbedeutend geschädigt, so daß von sachverständiger Seite über die übermäßige Abgabe von Hopfenstangen Klage geführt und sogar Veranlassung zum Erlaß eines Verbotes der Anwendung von Hopfenstangen bei Herstellung von Umfriedungen wurde.

Die Fällung des Nutzholzmaterials war durchgehends verpflichteten Holzhauern anvertraut, nachdem man mit der seitherigen Erlaubnis zur Selbstaufarbeitung durch die Zimmerleute schlimme Erfahrungen gemacht hatte.

Die Auslöhnung erfolgte pro Stamm mit einem Lohnsatz von 3 bis 4 kr. je nach dessen Länge und per Klftr. 20 kr. Genaue Bestimmung war getroffen hinsichtlich des Aufsetzens und der Sortierung des Klafterholzes (conf. Verordnung vom 6.2.1782). In das Wellenholz durften nur mehr Prügel hineinkommen, welche sich übers Knie abbrechen lassen.

Bezüglich des Holzabsatzes ist zu erwähnen, daß abgesehen von den umfangreichen Besoldungs- und Gnadenholzabgaben ein großer Teil des Brennholzes zur Befriedigung der gerade zu Ende des vorigen Jahrhunderts in hoher Blüte gestandenen Eisen- und Hüttenwerke Obereichstätt, Hagenacker und Altendorf Verwendung fand. Zahlreiche noch heute sichtbare Kohlplatten in den Waldungen bezeugen, welche große Menge Holz damals zur Verkohlung gebracht worden ist. Für die Abgabe des Holzes an die Untertanen waren bestimmte Holzschreibtage festgesetzt. Hier mußte jeder seinen Bedarf angeben und durch die Obrigkeit hinsichtlich des Bedürfnisses beglaubigen lassen. Das erhaltene Holz mußte bei Strafe zu den angemeldeten Zwecken verwendet werden. Ebenso wurde derjenige bestraft der „so selbsten er Holz hat, weil ers wohlfeiler bekommt, einem anderen zuschanzt oder gar um theuren Preis verkauft.“

Die Holzpreise wurden einer durchgreifenden Regulierung unterzogen und entsprechend erhöht, jedoch lediglich nur um die Untertanen zur besseren Wirtschaft anzuhalten, und die in großer Menge vorhandenen Stöcke an den Mann zu bringen, weil hiedurch „als dann der Erdboden rogl und zum Anfluge umgearbeitet wird“.

Bewertete man seither das „Zimmerholz“ ohne Unterschied von dessen Größe und Stärke einfach nach der damaligen Bezeichnung, für den Halbdreyling mit 20 kr. Dreiling mit 40 kr. für den Halbfudrig 1 fl. und für den ganzen Fudrig 2 fl. so wurde nunmehr nach dem laufenden Schuh tarifiert, und zwar sollte die Forsttaxe pro Schuh des Halbdreylings 3 Pfg., des Dreylings 1 kr., des Halbfudrigs 1 kr. 2 Pfg. und des Ganzfudrigs 3 kr. betragen. Die Überfüdrigen, dann die Säg- und Schleißbäume, und Eichen wurden nach Proportion und Qualität angesprochen.

Die Brennholzpreise standen damals für 1 Klftr. (Weichholz) 6 Schuh hoch und weit, Scheitlänge 3 ½ Schuh = 2 fl., für 1 Klafter Buchen = 3 fl., 100 Hopfenstangen und zwar Fohren = 1 fl., Tannen und Fichten 1 fl. 15 kr. 1 Klafter Stöcke kostete 40 kr.

Alles zur Fällung bestimmte Material mußte durch den Waldhammer oder „Waldzeichen“ am Stocke vorher bezeichnet und vorgeschlagen werden.

Auf diese Bestimmung sollte fürderhin strenge gesehen werden, denn so hieß es „der Waldzeiger ist als der Waldschlüssel anzusehen, und wenn derselbe ordentlich und gedarmit bezeichnet ist, und all anders weggenommene confiscirt werden soll, so werden dadurch viele Mauschlereyen und Diebstähle verhindert werden.“

Der Waldhammer wurde zu Pferd neben dem Sattel getragen.

Auch in Ansehung der Gemeinde und Stiftungswaldungen sog. Heiling-Hölzer wurden die Vorschriften der Forstordnung vom Jahre 1666 verschärft um den Übergriffen des Nutznießers zu steuern, denn es pflegte nach damaligen Schilderungen, zum öfteren zu geschehen „daß sie ihre Hölzer völlig abhauen, sondern sogar vor ihr Vieh eine Viewayd daraus machen und folgsam ihre Hölzer gar ausreuten.“ Durch solche Übergriffe werden wohl jene Ödflächen entstanden sein, die heute noch in nicht unbedeutender Flächenausdehnung dem Gemeindewalde vor- und anliegen und nunmehr hinsichtlich ihrer Waldeigenschaft zu Erörterungen und technischen Gutachten vielfach Veranlassung geben.

Es ist indessen nicht zu verkennen, daß durch diese verbessernden Vorschriften in der Bewirtschaftung der hochfürstlichen Waldungen in letzter Stunde ein entschiedener Schritt zum bessern gemacht wurde, und daß sich die finanziellen Erträgnisse aus den Waldungen binnen kurzer Zeit ganz wesentlich erhöhten. So lesen wir, daß zu Anfang unseres Jahrhunderts die Einnahme aus Forsten bei einer Gesamtfläche von beiläufig 36000 Tgw. bereits auf 36000 fl. also pro Tag 1 fl. angewachsen sind (mittleres und unteres Hochstift). Immerhin trugen alle die geschilderten Maßnahmen, dem Charakter der Zeit entsprechend, zu sehr den Stempel der Schablone an sich, der wohl für die eine oder andere Holzart passen mochte, für andere Holzarten gerade zu aber deren Ruin bedeuten mußte.

Ich habe bereits des Gedeihens der lichtholzarten bei der Anwendung gebrachten lichten Schlagstellung zu Ungunsten der Schattenholzarten Erwähnung getan, und möchte hier nur noch einschalten, daß diese Verjüngungsart der Tanne am wenigsten behagte, abgesehen von dem Wildverbiß, den sie bei dem starken Wildstande unausgesetzt zu leiden hatte. Wir sehen auch diese sicherlich ehemals heimische Holzart heutzutage in unseren Walüht ist, der dungen bis auf wenige Orte vollständig verschwunden, und wenn heutigen Tages die Forstverwaltung bemüht ist, der Tanne in bescheidenem Maße ihr ehemaliges Gebiet wieder zurückzugeben, so befindet sie sich meines Erachtens im vollen Rechte.

Man mag über den Wert der Tanne bzw. ihrer Anbauwürdigkeit im Jura verschiedener Meinung sein, soviel steht fest, daß die Tanne nächst der Buche das vorzüglichste in der Bestandssicherheit und Bestandsfestigkeit leistet, abgesehen davon, daß die Tanne 80 %, die Buche zur Zeit im günstigsten Fall 10 % verkäufliches Nutzholz abwirft.

Aber auch der Buchenverjüngung aus dem Kern war die damalige Schlagstellung nicht besonders günstig, da sie im Kampfe mit den gleichzeitig erschienenen Nadelhölzern frühzeitig untergehen mußte. In der Tat bemerken wir in den auf unsere Zeit gekommenen Buchenorten wenig Kernbestände, sondern größtenteils Stockausschläge; nur unter ganz besonders günstigen Umständen auf Nordseiten oder bei für das Nadelholz ungünstigen Boden- und Untergrundsverhältnissen haben sich Kernwüchse herausbilden können.

Indessenwar es der Hochstiftischen Forstverwaltung nicht mehr lange vergönnt, die Früchte ihrer Bestrebungen zum Heile des Waldes selbst noch zu genießen. Der Umschwung in den politischen Verhältnissen zu Ende des vorigen Jahrhunderts und die welterschütternden Ereignisse bei Beginn des 19. Jahrhunderts sollten auch für das Hochstift höchst verhängnisvoll werden. Dem erstmaligen am 12. September 1796 in Eichstätt erfolgten Einmarsche der französischen Republikaner im Kampfe mit Österreich folgten in abwechselnder Reihe Feind und Freund, alle fast in gleicher Weise das verlassene, wie im Keil zwischen den streitenden Parteien steckende Fürstentum aussaugend und ausraubend, bis der Lüneviller Friede vom 9.2.1801 wieder Ruhe und Ordnung schaffte, aber auch bestimmte, daß das Gebiet des Fürstbischofs nach über tausendjähriger Herrschaft des Krummstabes seine Landeshoheit wechseln mußte.

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