Wald von Eichstätt

Ein Werk von: Forstrat Leythäuser - Am Ende des 19 t. Jahrhunderts


Eine österreichische Provinz

Zufolge 1. Reichsdeputations-Hauptausschusses vom 23.11.1802 sollte Eichstätt ursprünglich Bayern zugeteilt werden, und die Bayern ergriffen auch im Winter 1802/3 kurze Zeit vom Fürstentum Besitz, doch der 2. Reichsdeputations-Hauptausschuß vom 28.2.1803 änderte dieses Provisorium und machte das Bistum mit Ausschluß der oberen Ämter, welche bei Bayern blieben, zu einer österreichischen Domaine unter der Regierung des Großherzogs Ferdinand von Toskana.

Die nun folgende Ordnung der Dinge brachte selbstverständlich die Bezahlung der enormen Kriegskosten mit sich. Da die Kassen gründlich geleert waren, so waren die ersten Maßnahmen der österreichischen Regierung auf eine möglichst ergiebige Steuerschraube gerichtet. Auch der Wald mußte ein Schärflein hiezu beitragen durch vermehrten Einschlag von Holz und Erhöhung der Holzpreise um das Doppelte, was neben der herrschenden Not und Teuerung bei dem großen Holzbedürfnis der damaligen Zeit allgemein große Beunruhigung hervorrief.

Außer vielen anderen Realitäten, wie die Hofmark Meyern wurden auch die Jägerhäuser zu Eichstätt mit allem Jagdzeug verkauft. Von 15 Revieren wurden die Jagden auf 10 Jahre um 2358 fl. verpachtet, während die näher um Eichstätt gelegenen 7 Revieren im Anschlage zu 602 fl. unter Aufsicht der Oberstjägermeister-Amtes das Leibgehege für den Großherzog bilden sollen, der indes niemals seinen Landen die Ehre seines Besuches gönnte.

In der Organisation des Forstwesens ist während der österreichischen Herrschaft keine wesentliche Änderung eingetreten, es machte sich nur eine ins Maßlose gehende Ausbeutung zu Gunsten des landsabwesenden Landesherrn bemerkbar.

Doch war die churfürstliche tosk. Regierung auch anderseits bedacht, der infolge der Kriegszeit wieder eingerissenen Waldverwüstung in den Gemeinden- und Stiftungs- und gewöhnlichen Untertanen Waldungen Einhalt zu tun und die Bestimmungen der Forstordnung vom Jahre 1666 und die vielen in der Folge erlassenen Vorschriften aufrecht zu erhalten.

Ihr diesbezüglicher unterm 26.7.1804 ergangener Erlaß lautete: „In den ersten Artikeln der Forstordnung ist den Stiften und Klöstern, den Gemeinden von allen Untertanen die genaue Beachtung derselben zur Pflicht gemacht.

Wenn man nun demungeachtet sich dieser Verbindlichkeit zu entziehen gesucht, in den Waldungen ohne alle forstamtliche Aufsicht und Anweisung, blos nach Eigendünkel und Willkür geschaltet, dieselben abgetrieben und verödet hat, so wird es dringende Notwendigkeit, diesem verderblichen Unwesen Grenzen zu setzen.

In dieser Hinsicht wird daher verordnet, das

1.) die Stifter, Klöster und Städte in ihren Waldungen nicht mehr eigenmächtig verfahren, sondern in ihrem diesfälligen Bedürfnis, dies mag nun in Scheit- Bau- oder Werkholz bestehen, der forstamtlichen Anweisung und Ermäßigung sich zu unterwerfen schuldig und gehalten sein sollen. Zugleich werden dieselben angewiesen, an die Stellen der bisherigen Holzwarte der Forstwissenschaft kundige und solche Individuen anzustellen, welche durch ein Zeugnis des Senats der Forstschule über eine ausgehaltene Prüfung und darin bewiesene Fähigkeit sich bei der Regierung zu legitimieren im Stande sind.

2.) Eben diese Vorschrift gilt auch von anderen Personen, welche mit eigentümlichen Waldungen versehen sind.

3.) Rücksichtlich der Gemeinds- und Unterthanen-Waldungen wird verordnet, daß die Eigentümer und Besitzer derselben durchgehends nicht mehr eigenmächtig verfahren sollten. Sämmtliche Amtsbehörden werden daher angewiesen, ihnen hiemit zu eröffnen, daß sie das, was sie aus ihren Waldungen für ein Jahr bedürfen und hauen wollen, dem Oberförster anzugeben haben.

4.) Diese Angaben und Bedürfnisse hat der Förster genau zu bezeichnen und gefertigte Verzeichnisse der betreffenden Amtsstelle zu behandigen. Diese hat zu ermessen, ob nicht die Angaben übertrieben oder was sonst dabei zu erinnern sei.

5.) Dem Förster wird aufgetragen aller ungebührlichen Natur „Abforderungen, Annahmen von Geschenken oder sonstiger Bezüge bei Kassation-Strafe sich zu enthalten, wo gegen sie nach Maßgabe der Verordnung von 1693 (conf. Sammlung wichtigster Entscheide) als Anweis- und Stockraumgebühren folgendes zu beziehen haben:

fl. kr. Pfg.

Stammholz Eichen oder Buchen, von jeder Klafter Brennholz 2 von einem füdr. Reis à 9 fl. 36 halbfüdr. Reis à 7 fl. 28 Dreiling Reis à 5 fl. 20 Halbdreiling Reis à 2 fl. 30 kr. 10 Eichenstangen à 30 kr. 2 eich. Schnitt à 3 fl. 12

vom weichen Holz und zwar von einem fudr. Stamm à 3 fl. 12 halbfudr. Stamm à 2 fl. 9 Dreiling Stamm à 1 fl. 30 kr. 6 Raffen Stamm à 0,40 kr. 3

Sägschnitt Stamm à 1 fl. 30 kr. 6 von 100 Latten und Landerstangen 12 ½ von 100 Hopfenstangen 8 von 100 Birkenreif 8

Diese Gebühren sollen auch bei Holzabgaben aus Privat- und Gemeinde-Waldungen unweigerlich an die Förster entrichtet und ein jeder der sich denselben entziehen will, verfänglich dazu angehalten werden.“

Erwähnenswert aus dieser Zeit ist, daß die Landeskulturkommission ein Dorf im Weißenburger Walde anlegen wollten. Man kaufte von Privaten 185 Morgen Ödungen und Waldungen um diese zu roden und zu kultivieren. So entstand die Ackerfläche am Wald hinter Rupertsbuch unter dem Namen „Ferdinandsfeld“ (nach dem Landesherren benannt), welches heutzutage noch unter gleichem Namen bekannt ist.

Dieser Gedanke wurde auch später noch einmal von der bayer. Regierung aufgenommen, indem 1808 schon alle Vorbereitung getroffen waren, die Waldorte Pfeifferl, Frühauf und Sandbuck des Reviers Schernfeld zu diesem Zwecke auszuroden.

Nur einer hiegegen von dem eingeforsteten Ortschaften Schönau, Sappenfeld, Schernfeld und Ruppertsbuch erhobenen Einspruche ist es zu verdanken, daß die Anlage dieser Kolonie unterblieb (H. Entschließung 10.X.1809).

Die seit 1786 errichtete Forstschule wurde auch von dem neuen Regime beibehalten und sollten nur Zöglinge dieses Instituts künftig in dem großherz., klösterlichen und gemeindlichen Forstdienst angestellt werden. Als Lehrer fungierten damals Direktor Hofrat von Barth, Professor und geistlicher Rat Dr. Jgnatz Pickel, Waldvogt und Forstinspektor Brehms, dann Geometrielehrer Josef Effner.

Auf dem großen Welt-Schauplatze hatten sich nach kurzer Ruhe inzwischen wieder die Wolken des Unfriedens aufgetürmt.

Österreich, unzufrieden mit der politischen Gestaltung Deutschlands, ergriff aufs neue die Waffen, und kämpfte mit Frankreich um die verlorene Hegonomie, bis es endlich bezwungen durch den mächtigen Korsen im Preßburger Frieden (26.12.1805) die Waffen strecken mußte. Bei dieser Sachlage war es ein großes Unglück für Eichstätt, eine isoliert österreichische Enklave zu sein, welche von Feind und Freund in gleicher Weise schonungslos ausgenützt wurde. Der Preßburger Friede entband es endlich von der seit nahezu 4 Jahren aufgedrungen Verbindlichkeit, eine österreichische Domaine vorzustellen, und überwies es zum zweitenmale an die Krone Bayerns. Jetzt erst konnte für Eichstätt Stadt- und Land die so nötige Ruhe allmählich eintreten.

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