Wald von Eichstätt

Ein Werk von: Forstrat Leythäuser - Am Ende des 19 t. Jahrhunderts


5. Eichstätt, ein Bestandteil Bayerns

Nachdem verschiedene Änderungen auf administrativem Gebiete durch die k. b. Regierung, so u.a. Bildung des Altmühlkreises bereits Platz gegriffen hatten, wurde auch am 8. Mai 1807 das „Eichstättische Forstwesen“ organisiert. Doch sollte damit zunächst nur ein Provisorium geschaffen werden, bis die Schicksale derjenigen Waldungen, welche zufolge der Säkularisation der geistlichen Güter im ehemaligen Bistume dem Staate anheimfielen, definitiv entschieden wurde. Es war nämlich wie im übrigen Churfürstentum Bayern auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 6. Mai 1805 auch hier beabsichtigt, den gesamten Waldbesitz zu 9148 Tgw. nebst dem übrigen zahlreichen Liegenschaften der Klöster dem öffentlichen Verkaufe zu unterstellen.

Die damalige Sentenz über den Staatswaldbesitz war in den folgenden Sätzen ausgedrückt:

1.) Ein so großer Umfang von Staatswaldungen, als sich gegenwärtig in unseren Staaten und besonders in Bayern befindet, kann ohne großen, den Ertrag wieder aufzehrenden und nicht selten übersteigenden Kostenaufwand nicht gehörig übersehen, und wirtschaftlich besorgt werden, so wie an sich jede Wirtschaftsfabriken- und Handlungsregie nach den Erfahrungen aller Zeiten nicht für den Staat geeignet ist.

2.) Die gesamten Staatswaldungen überhaupt und insbesondere in Bayern bilden, ohne Einrechnung der vielen und großen Waldungen der Privaten eine so große Masse, daß sie dem nötigen Grade der Kultur und Population notwendig hindernd sein muß, und einen entschiedenen Überfluß auf allen Seiten bezeichnet, daher auch in vielen Gegenden, besonders in Bayern, sich ungeheuere, großenteils Wüstenei ähnliche Waldstrecken befinden, in welchen das Holz gar keinen Wert hat und öfters in einer Menge der Verwesung überlassen werden muß; daher in den meisten Gegenden der Ertrag kaum die Regiekosten deckt.

3.) Die Unmöglichkeit die Staatswaldungen durch eine eigene kostbare Regie gehörig zu übersehen; auch ist längst wahrgenommen worden, daß gerade diese Gegenden unserer Staaten, in welchen sich keine Staatswaldungen und Forstregien befinden, die blühendsten und reichsten sind, ohne daß es darum an zureichendem Brennmaterial gefehlt hätte.

4.) Eben darum, weil bei einem solchen Übermaße das Holz einen so unverhältnismäßig geringen Wert hat, wird mit dem Holze bekanntlich in keiner Rücksicht gespart und noch weniger auf Holz ersparende Einrichtungen mit Herden und Öfen, oder mit Anwendung des in ungeheuerer Menge allenthalben vorhandenen Torfes und der Steinkohlen im Ernste gedacht, solang das Holz weit wohlfeiler zu stehen kommt.

5.) Es ist mit Grund zu erwarten, daß, sobald diese Waldstrecken in Privathände kommen diese unwirtbaren Teile des Landes bald eine andere Gestalt erhalten (war in der Tat so, aber leider nur in ganz entgegengesetztem Sinne) und wenigst zum Teil in Feld und Wiesen werden ungeschafft werden.

6.) Dadurch werden zugleich die in den Gegenden dieser Waldungen häufigen Hagelwetter vermindert, und indem durch die Ausrottung ein milderes Klima herbeigeführt wird, die Einwendungen beseitigt, welche eben wegen diesen Waldungen der Kulturfähigkeit der Gebirgsgegenden gemacht werden und welche längst durch die in eben diesen Ländern befindlichen Beispiele und Lokalitäten widerlegt worden sind.

7.) Derjenige Teil der Staatswaldungen, welcher aus wichtigen Gründen hin und wieder noch vorbehalten wird - (es waren dies solche Waldungen, welche zum Betriebe der Salinen, der Trifstanstalten, der Berg- und Hüttenwerke oder sonstiger Gewerkschaften gehörig sind, dann gut arrondierte Waldungen, welche mit gut lohnendem Gewinne beAuen - ) wird desto besser übersehen und genauer behandelt werden können, mithin höchst wahrscheinlich allein einen so hohen Ertrag, als die Gesamtmasse ergeben. - Trotz des bei solchen Massenverkäufen unausbleiblich gesunkenen Realitätenwertes und dementsprechend billigen Angebotes konnte die Säkularisations-Commission den Verkauf der Waldungen, und wir dürfen sogar sagen zum Glück für den Wald nicht in dem beabsichtigten Umfange realisieren, weshalb man sich entschloß, diese Waldungen nunmehr definitiv mit dem übrigen Staatswaldbesitze zu vereinigen. Die definitive Organisation des Forstwesens erfolgte am 18.1.1809 und konstituierte 2 Forstämter mit dem Sitze in Eichstätt und Beilngries. Die Forstämter waren mit einem Oberförster und einem Gehilfen, die Reviere mit Förstern besetzt, denen je nach der Größe Forstwarte zugeteilt wurden.

1.) Das Forstamt Eichstätt

umfaßte einen Flächenraum von 26162 Tgw. und zerfiel in 4 Reviere nämlich:
1. Hofstetten, 6996 Tgw. mit einem Forstwart in Schelldorf,
2. Eichstätt, 5244 Tgw. mit einem Forstwart in Brielhof,
3. Schernfeld, 9402 Tgw. mit einem Forstwart in Raitenbuch, früher Ruppertsbuch,
4. Breitenfurth, 4520 Tgw. ohne Forstwart.

2.) Das Forstamt Beilngries

mit einem Flächeninhalt von 21500 Tgw. enthielt die Reviere
Burggriesbach, 4205 Tgw. mit je einem Forstwart zu Obermäßing und Berching;
Haunstetten, 5375 Tgw. mit je einem Forstwart zu Biberbach und Irfersdorf;
Kipfenberg, 3784 Tgw. ohne Forstwart,
Rapperszell, 4599 mit einem Forstwart zu Altdorf und Enkering 3557 Tgw. ohne Forstwart.

Maßgebend für die Wirtschaftsführung der Waldungen war nunmehr das Normativ vom Jahre 1800 (23.IV.). Doch enthält diese Verordnung nicht eigentliche Vorschriften über die forstwirtschaftliche Tätigkeit, sondern lediglich nur eine Dienstanweisung für die Forstmeister, Förster und Kastenbeamte, bzw. Forstkontroleur.

Nach derselben hatte das Forstmeisteramt jährlich die Forstwirtschaftsvorschläge, welche sich über die Quantität der Holz- und Streuabgabe, über die Weidenschaft, über die Verwertung anderer Nebennutzungen und über die vorzunehmenden Kulturen zu erstrecken hatten, zu entwerfen und der Landesdirektion vorzulegen. Hinsichtlich der Schläge und Holzanweisung und der Holzarbeit bestimmte dieses Normativ, daß alle Stämme, welche auf den Schlägen stehen bleiben müssen, mit den Waldhammer zu bezeichnen sind, daß sämtliches Material zweckmäßig sortiert und zu Bau- und Werkholz, was hiezu sich eignet, herzurichten ist. (Das Klafterholz ist mit 6´ hoch und weit und 3 ½´ Scheitlänge aufzusetzen), ferner, daß alles Material numeriert und in ein Nummernbuch aufzunehmen ist, und daß endlich das Bau- und Werkholz nicht mehr nach dem Gesicht, und nach einer mutmaßlichen Schätzung abgegeben werden darf, sondern solches mit seinem wirklichen Kubikinhalt berechnet werden muß, zu welchem Zwecke dem Forstpersonale die vom Professor Dätzl verfaßten kubierten Tabellen zugestellt wurden.

Sobald alles Holz aufgearbeitet war, und dem Oberförster von den Förstern die Nummernbücher ausgehändigt worden waren, erfolgte die Holzabzählung und Abgabe durch den Kastenbeamten resp. Forstkontroleur gemeinschaftlich mit dem Forstmeisteramte, wobei alles Material sowohl vom Oberförster als vom Kastner angeschlagen werden mußte. Auf solche Weise hatte das Kastenamt das Material aus den Händen des Forstmeisteramtes übernommen, und ersteres schritt man unvorzüglich zur Abgabe desselben im Beisein des Oberförsters und des einschlägigen Försters an die Untertanen.

Hiezu waren bestimmte Holzschreibtage anberaumt, bei welcher Gelegenheit auch die Streubedürfnisse der Untertanen geregelt wurden.
Die eigentliche Bewirtschaftung der Waldungen erfolgte nach wie vor nach der Forstordnung vom Jahre 1666 bzw. nach den Beschlüssen der Forstkommission vom Jahre 1784.

Die von der fürstbischöflichen Regierung nach den Grundsätzen des Professors Dr. Jgnatz Pickl eingeleitete Forsttaxation war bei Übernahme durch die k. b. Regierung für den ehemals unterstiftischen Teil d. i. das Forstamt Beilngries und die dazu gehörigen Reviere vollständig durchgeführt und beendet. Die Waldungen des Forstamtes Eichstätt dagegen waren von den fürstbischöflichen Geometern nur mehr noch geometrisch aufgenommen und in Risse gelegt, nicht aber taxiert und forstmäßig eingeteilt. Die Vollendung dieser Taxation wurde nun seitens der k. b. Regierung in erster Linie ins Auge gefaßt und mit der Vornahme dieser Arbeiten der damalige Vorstand des Forstamts Eichstätt, k. Oberförster Reber (später Forstrat und Administrationsrat unter der herzogl. leuchtenberg. Regierung, bekannt durch die Herausgabe seiner Grundsätze der Waldtaxation, Wirtschaftseinrichtung und Waldwertsberechnung vom Jahre 1827) betraut.

Mit den Arbeiten wurde zunächst im Forstrevier Eichstätt und der dazu gehörigen Wartei Prielhof begonnen. Das angewendete Verfahren lehnt sich für die Hochwaldungen an die Methode „Hundeshagen“ an. x. Reber verglich den Holzvorrat mit einem Kapital, das als Stock behandelt wird, von welchem nur die jährlichen Zinsen benützt werden dürfen, und ermittelte an den normalen Verhältnissen einer selbst konstruierten Ertragstafel das Verzinsungsprozent, zu welchem eine in regelmäßiger Altersstufe vertretene Holzart auf gegebenen Standortsverhältnissen und bei bekannter Umtriebszeit sich im Momente des Abtriebes erhält.

Dieses Nutzungsprozent trug er dann auf den gegenwärtigen Holzvorrat der Betriebsklasse über und ermittelte durch Multiplikation beider Größen den wirklichen Etat. Hiezu bediente er sich einer Formel, die aus folgenden Gliedern bestund. P = der gegenwärtige Holzvorrat der beiden älteren Klassen (die 2 jüngeren Klassen wurden nur rücksichtlich ihrer Fläche und Beschaffenheit mit den älteren verglichen) Q = jener Holzvorrat welcher zu Ende der spez. Abtriebszeit dastehen wird, also der Haubarkeitsertrag, n = die Zeit, in welcher der gegenwärtige Holzvorrat abgetrieben werden soll, X = das Nutzungsprozent: log X = 1/n log (2 - P/Q) und hieraus, wenn E den jährlichen Ertrag ausdrückt, so ist E = Xn P (X - 1) / Xn - 1.

Diese Methode kannte also keine Einreihung der Bestände in Perioden, ebenso kam auch keine feste Altersklassenbestufung im heutigen Sinne zur Anwendung. x. Reber klassifizierte gesondert nach Holzart die Bestände als mit 15 Jahren dem Viehe entwachsen IV. Kl., mit 40 Jahren stämmig III. Kl., mit 40 bis 90 Jahren angehend haubar II. Kl., mit 90 Jahren und darüber haubar und vollkommen I. Kl.

Auf diese Weise wurde im Hochwaldbetriebe der jährliche Etat für die Buche und für das Nadelholz auf 10 Jahre berechnet, nach dieser Zeit sollte der Holzvorrat gesondert und sein Verhalten zum Normalvorrat aufs neue wieder erforscht werden.

Der Umtrieb für die erstere Holzart wurde zu 115 und der für das Nadelholz zu 100 Jahren angenommen. Zur Bestimmung desselben addierte x. Reber von mehreren Partien die Haupt- und Zwischennutzungen von 90, 100, 110, 120 und 130 Jahren, dividierte diese Summen durch ihre entsprechenden Jahre und so ergab sich, daß für die Buche der Quotient mit 110 Jahren am größten war, und daß also für dieselbe die möglichst beste Umtriebszeit zwischen 100 - 120 Jahren liegt, doch mehr gegen jene als diese hineinfalle, so zwar, daß man dieselbe in Anbetracht der langen Jahre, bis ein Buchenschlag in vollkommenen Aufschlag wieder kommt, im Durchschnitt zu 120 Jahren annehmen durfte. Allein der meist steinige, trockene Boden der Buchenstandorte, dann der Umstand, daß die Buchenbestände größtenteils aus Stockschoßen erwachsen waren, bestimmten ihn, die Umtreibszeit für Buche auf 115 Jahre festzusetzen. In gleicher Weise wurde auch die vorteilhafteste Umtriebszeit für das Nadelholz bestimmt.

Die möglichst beste Umtriebszeit für den Niederwald, aus welchem ein großer Teil des Revieres Eichstätt damals bestand, (1421 Morgen (= Tgw.) Ausschlagwald und 1175 Morgen Hochwaldbetrieb = 2596 Morgen ganze Fläche) wurde in der Weise ermittelt, daß durch Untersuchungen die Zeit bestimmt wurde, wo die Stockausschläge am stärksten und kräftigsten waren, und die ziemlich größte Masse zeigten. Diese ergab sich zu 37 Jahren; nachdem aber sich die Schläge auch größtenteils aus den Samen erneuern und vervollkommen sollten, welches 10 Jahre erfordern kann, so bestimmte man für diesen Betrieb 42 Jahre.

Zu diesen Ertragsausmittlungen, welche für den Hochwald und zwar 
im Buchenholze einen jährlichen Einschlag von 188,9 oder 8 3/8 im Nadelholze einen jährlichen Einschlag von 807,2 oder 19 1/8 und im Schlagholze einen jährlichen Einschlag von 686,2 oder 27 1/8
bei einer Gesamtwaldfläche von 2596 Morgen gestattete, kam noch der Hiebssatz aus den Alteichen und den Samen- und Standbäumen auf den Schlagflächen. Die Auszählung der ersteren ergab damals 7178 Stücke mit einem Masseninhalt von 12103 Klftr. Indem die jüngsten hievon damals erst 80 Jahre alt waren, und jüngerer Nachwuchs gänzlich fehlte, auch die gesünderen noch 100 Jahre ausdauern können, so war der Einschlag nur auf 71 Stück mit 120 Massenklaftern gestattet, wobei aber stets nur die kränklicheren zuerst genützt werden sollten.

An Samenbäumen und Standhölzer (Nachhiebsmaterial) zählte man damals ca. 6700 Stück im Anschlage zu 1511 ½ Klftr., welche sämtliche in den nächsten 10 Jahren zum Hiebe gezogen werden sollten.

Hinsichtlich der Hiebsordnung finden wir in dieser Forsteinrichtung schon einen bedeutenden Schritt zum bessern. Die Ordnung der Partien zum Hiebe, so lautet die Vorschrift, soll soviel als möglich auf einander folgen von einer gewissen Weltgegend zur andern gerichtet.

Das Holz, das kein Wachstum mehr verspricht, auf keinen arthaften Boden steht, oder von schlechtem Wuchse und Bestande ist, soll bäldestens weggehauen werden; damit der nicht benützte Platz künftig besser benützt werden möge, und endlich soll der jährliche Holzhieb auf mehreren Plätzen zerteilt sein, weil dadurch nicht nur allein der Absatz erleichtert, sondern auch die Schläge nie eine solche Größe erhalten, wodurch für den Nachwuchs durch Abfuhr ein Schaden zugefügt werden könne.

Ob diese Art Forsteinrichtung nun auch in den übrigen Revieren des Forstamts Eichstätt durchgeführt wurde, ist aus den zur Verfügung gestandenen Akten nicht zu erkunden gewesen.

Ein weiteres wichtiges Ergebnis fällt noch in diese Periode der bayr. Verwaltung nämlich die gründliche Untersuchung aller geltend gemachten Forstrechtsansprüche und deren endgültige Liquidation bzw. Purifikation.

Im Eichstättischen dürfte die Entstehung der meisten Forstrechtsansprüche an den Wald wohl in der Hauptsache auf Okkupations Handlungen seitens der Untertanen zu den Zeiten, wo der Wald keinen Wert hatte, zurückzuführen sein. Als durch die römischen Colonisten der Anfang zur Auslichtung dieser ungeheuren Wälder gemacht wurde, und selbst die Bewohner Dieser Wildnisse den Feldbau zu betreiben anfingen, nahm ein jeder seinen Bedarf an Bau- und Feuerungsholz, und wenn es notwendig war, auch die erforderliche Streu aus dem Walde, ohne jemand zu fragen, oder hiefür eine Zahlung, bzw. andere Dienste zu leisten.

Erst als sich die urbargemachten Gründe soweit vergrößerten, daß die nötigen Produkte aus dem Walde mit größerer Mühe und Beschwerlichkeit herbeigeschafft werden mußten, geschah eine Verteilung desselben und durch diese erhielten Gemeinde und Privaten eine wahres Eigentum.

Was dann nicht in diese Teilung fiel oder zu weit entfernt war, blieb dem Staate zur weiteren Disposition. Es ist nun nicht zu bezweifeln, daß nach der Absonderung und Grenzbestimmung der Privat- und Gemeindewaldungen für eines jeden Bedürfnis hinlänglich gesorgt gewesen war; aber die fortschreitende Bevölkerung machte die Erweiterung des kultivierten Bodens notwendig, wozu naturgemäß die nahe gelegenen Wälder in erster Linie ausersehen waren. Durch diese Umgestaltung, sowie durch das wachsende Bedürfnis an Bau- und Feuerungsholze wurden die Ansprüche an diese Eigenwaldungen immer größere und letztere nicht selten durch schlechte Behandlung völlig devastiert.

Bei solchen Umständen, die gerade in unserem Gebiete großartige Dimensionen angenommen haben müssen, (vide Forstordnungen) hatten die Landbewohner keinen anderen Ausweg, als das in ihren Waldungen Abhängige aus den entfernten Staatswaldungen, die abgesehen von der Jagd noch gänzlich ohne Wert und daher auch ohne Aufsichtswaren, zu holen.

Auf diese Weise werden wohl in der Hauptsache alle Streu- und Weide-Gerechtigkeiten entstanden sein, denn tatsächlich bezahlte kein Untertan des ehemaligen Hochstiftes für seinen Streubezug irgend welche Vergütung in die Staatskasse, wohl aber ein sog. Anweisgeld in den Säckl des Försters.

Diese Zahlungen richteten sich immer nach der Güte, der Entfernung und Größe des Streuplatzes und waren daher nie fixiert. Erst durch die Regierungsanordnung im Jahre 1806, seit welcher diese Accidenzien wegfielen, und dem Forstpersonale ständige Gehalte verliehen wurden, floß dieses Anweisgeld in die Staatskasse.

Daß bei solchen Verhältnissen manche Rechte eine ungebührliche Ausdehnung erfahren haben, ist wohl nicht in Zweifel zu setzen; auch wollte die bischöfliche Regierung manche Ungehörigkeit nicht sehen, denn bei einem so übertriebenen Wildstande wie solcher ehemals im Hochstifte war, konnte es an häufiger Beschädigung der Felder nicht fehlen, deren Besitzer sich dann im Walde schadlos zu halten suchten.

Bei den Holzberechtigungen dagegen liegt in der Regel neben dem Anweisgeld eine bestimmte Gegenleistung vor, so begegnet man häufig in den Urkunden dem Ausdruck „Hundsholz“ dessen Empfänger verpflichtet war, Jagdhunde zu halten. Ein anderer hatte die Verpflichtung, alles Wildpret nach Eichstätt zu liefern, wofür als Entschädigung eine Anzahl Klftr. jährlich verabreicht wurde. (Geschirrholz).

Manche gründen sich aber auch lediglich nur auf ein „gratiale“ der ehemaligen Fürstbischöfe, wie z.B. die sog. dürre Einfahrt im Schernfelderforst, deren Wertsanschlag in den 20ger Jahren auf 18886 fl. 40 kr. erhoben wurde.

Während nun im Laufe der Zeit, die von den Berechtigten für den Holzbezug zu leistenden Verpflichtungen allmählich von selbst aufhörten, besteht das Recht trotzdem bis auf den heutigen Tag fort.

Ein ausgedehntes Recht war, auch die Geäckerig-Gerechtsame. Jetzt hat dieses Recht bei dem Mangel an masttragenden Bäumen von selbst aufgehört. Allein noch in Mitte des 17 t. Jahrhunderts, wo die zahlreichen Eichen- und Buchenwaldungen die reichlichsten Mastungen hervorbrachten, gab diese Rechtsausübung zu manchen einschränkenden Verordnungen Anlaß. So verfügte man, um die Beschädigungen der jungen Schläge, dann die Waldwiesen und Samfelder durch das Borstenvieh zu verhüten, daß jedem Schwein ein starker Eisendraht durch den Wurf gestochen, und mittels einer Zange zu einem Ringe geformt wurde. Dieses Ringeln der Schweine hatte der Forstknecht zu besorgen, wofür ihm der Eigentümer 5 kr. Ringelgeld zu bezahlen hatte.

Um nun in allen den vielen geltend gemachten und öfter auf höchst unsicheren Füßen stehenden Forstrechtsansprüchen möglichst rasch Ordnung zu schaffen, und da eines der größten Hindernisse der Landeskultur in den Servituten liegt, welche bisher noch in Wäldern und sogar auf wirklich kultivierten Gründen statt gefunden haben, und zugleich von der Natur sind, daß sie die Verbesserung der Forstkultur, die freie Benutzung des Eigentumes, die Vermehrung der Frutifikation erschweren, oder gänzlich unmöglich machen, so bestimmte die k. General-Forstadministration d. d. 18. Aug. 1810, daß zunächst alle als liquid anzusprechenden Beholzigungsgerechtsame durch das im Jahre 1805 vorgeschriebene Purifikations-System abgelöst werden, daß die anerkannten Gerechtsame auf Weidenwirtschaft und Streu- und andere Gerechtigkeiten, mit denen keine Beholzigungsrechte verknüpft sind, insoferne ihre Berechtigung entsprechend nachgewiesen wird, für die Zukunft beizubehalten sind.

Bezüglich des Dürr- und Klaubholzes wurde weiters verordnet, daß dessen waldunschädliches Sammeln bloß den erweislich Armen und Bedürftigen in jeder Gemeinde nach der bisherigen Gegenleistung, oder wenn solche nicht stattgefunden, beides aus besonderer Gnade unentgeltlich zukommen darf.

Das bei der Forstrechtsablösung anzuwendende Verfahren richtete sich nach der churfürstlichen bayr. Verordnung vom 18. Januar 1805, dessen Grundsätze dahin gingen, daß sowohl der Eigentümer als der Holzberechtigte befugt sind, auf die Ablösung und Abteilung des Genusses zu dringen. Die Abfindung der Holzberechtigungen hatte in beiden Fällen in Grund und Boden zu geschehen, wobei als Maßstab angenommen wurde, daß bei einem Walde im guten Zustande für 1 Klafter der Berechtigung 1, im mittelmäßigen 1 ½ und im schlechten Zustande 2 Tagwerk mit gehöriger Rücksicht auf eine den Interessenten vorteilhafte Zurundung für den Holzberechtigten abgeschieden werden sollen.

Die Gegenleistungen endlich wurden als Bodenzins auf den surogierten Grund und Boden übergetragen.

Vor allem richtete die Regierung ihre Augenmerk auf die Purifikation bzw. Abteilung der sog. Kahldorfer oder hinteren Hut im Reviere Raithenbuch.

Wie bereits erwähnt, hatten die Herrschaften Pappenheim und Weißenburg den weiten Wald bei den 4 k. Dörfern, die sog. Kahldorfer, oder hintere Forsthut gemeinschaftlich als Reichslehen besessen, und waren dieselben nach dem zwischen dem gräfl. Hause Pappenheim, der ehemaligen Reichstadt Weißenburg und dem Hochstifte Eichstätt abgeschlossenen Vergleiche vom Jahre 1792 verbunden, den Forsteingewidmeten von Kahldorf xx. ihre rechtmäßig zustehenden Forstbezüge abzugewähren.

In Folge der Besitznahme dieser Herrschaften durch die Krone Bayerns im Jahre 1806 änderte sich dieses Verhältnis nur insoferne, als die Forsthut, fortan von Bayern an Stelle des Reiches an die genannten Herrschaften als Lehen verliehen wurde.

Unterm 15.1.1809 beschwerten sich die eingeforsteten Ortschaften Kahldorf, Petersbuch und Heiligenkreuz, daß sich die Weißenburger und Pappenheimer Herrschaft schon seit Jahren in ihrem gemeinschaftlichen Walde walddevastierende Handlungen erlaubten, wodurch ihre rechte eingeschränkt und schließlich unmöglich gemacht wurden.

Zufolge der der bayr. Regierung zustehenden Forstpolizei-Hoheit wurde der Vorstand des Forstamts Eichstätt, Oberförster Reber, angewiesen, der Sache auf den Grund zu gehen, und forsttechnische Gutachten über die zukünftige Waldbehandlung zu fertigen.
Dieser Aufgabe unterzog sich x. Reber mit großer Umsicht und forsttechnischer Gewandtheit, die wir schon bei Aufstellung der Forsteinrichtung für das Forstrevier Eichstätt zu bewundern Gelegenheit hatten.

Nach den Resultaten dieser Forstbeschreibung muß der Wald, dessen Gesamtfläche 2944 Tgw. umfaßte, wovon auf eigentlichen Holzboden nur1935 1/8 Tgw. das übrige auf die sog. Mähder und Viehtriebe entfielen, trostlos ausgesehen haben,, insbesondere gewährten die jungen Schläge einen öden Anblick.

Der Wald wurde mit Ausnahme des Fichtholzes, das im 70 jährigen Umtrieb bewirtschaftet werden sollte, als Schlagholzwald mit 50 Jahren behandelt.

„Alle Schläge, so lautet das Gutachten, wurden von der verkehrten Seite, nämlich von Westen angehauen; Standreise zu Samen und zum Schutz wurden zu wenig übergehalten, oder zu früh herausgehauen, woraus folgte, daß die Schläge stark verasten und die Umtriebszeit in höchst schädlicher Weise sich verlängerte, auch waren sämtliche Eichreise ausgerottet.“

Seine Vorschläge gingen dahin, alljährlich nicht mehr als den nachhaltigen Ertrag, den er zu 722 Klftr. ermittelte, abzutreiben, und daß sowohl Hieb als Abgabe an die Berechtigten durch das k. Forstamt geführt und kontrolliert werde.

Hiegegen erhob gemeinschaftlich das Pappenheimische und Weißenburger Forstamt Einsprache, und stellten die Sache so hin, als ob einzig und allein der schlechte Zustand der Waldung dem starken Einhüten mit dem Vieh seitens der Eingeforsteten zuzuschreiben wäre, und daß seitens der Gerichtbehörde gegen die Frevler nicht mit gehörigem Nachdrucke vorgegangen werde.

Hochinteressant ist die hierauf erfolgte Entgegnung und Zurückweisung durch x. Reber, da sie Streiflichter auf die damaligen forstlichen Kenntnisse wirft; doch würde uns die Mitteilung derselben zu weit führen.

Man einigte sich schließlich zur Abteilung des Waldes, und zwar in der Art, daß das k. Ärar als Lehensherr mit dem 4. Teil des in 2944 Tgw. bestehenden Lehenobjektes (die jetzige Abteilung 2 Hutspitze teilweise und teilweise 1.2.4. d. Distr. III) nämlich mit 736 Tgw. abgefunden werden soll, die Eingeforsteten für ihre Rechtsbezüge zu 698 Klftr. 1250 Tgw. Wald, gegenüber ihrer ursprünglichen Forderung von 2 Tgw. per Klafter = rund 1400 Tgw., erhalten, wogegen diese ihre mit dem Forstrecht verbundenen Abgaben fortan als einen auf diese Waldfläche radizierten Bodenzins verabreichen und ihnen ihre bisherige Hut und Weide unbeschadet der Forstkultur nicht nur auf ihrem Eigentum, sondern auch auf der ganzen Kahldorfer-Forsthut verbleiben soll, auch werde ihnen der Streubedarf gegen einen billigen Anschlag überlassen.

Endlich, daß die übrigbleibende Flächenquote zu 332 5/8 Morgen den Forstherrschaften Pappenheim und Weißenburg als Allod zugeht. Letztere Herrschaften enthalten noch das sämtliche Hoch- und niedere Holz von 625 Tgw. sog. Mähdern im Anschlage zu 5500 Klftr., hauptsächlich Alteichenholz, dann die auf 681 fl. anzuschlagenden jährlichen Forstabgaben, und das Geäckerich in einem jährlichen Anschlage von 100 fl. (10. IV. 1812). Zufolge weiteren Vergleiches vom 4.9.1812 mit der Forstherrschaft Pappenheim wurde der auf diese Forstherrschaft treffende Anteil nämlich 166 ¼ Morgen der Kahldorfer Forsthut (der größere Teil der jetzigen Abteilung Eichenschacher und etwas vom Biburgerschlag) dann die jährliche Rente von 340 ½ fl. treffender Abgaben der Eingeforsteten, ferner das Hoch- und niedere Holz auf 312 ½ Tgw. Mähdern, das Grundeigentum von 60 Tgw. alldort angekauften forstherrschaftlichen Mähdern, und endlich das im jährlichen Durchschnitt zur reinen Rente von 50 fl. angeschlagene Geäckerich eingetauscht gegen Abtretung von 662 ½ Morgen ärar. Forstdistrikte in der Nähe von Tennenlohe (4.9.1812).

Ein weiteres Feld dieser Tätigkeit fand die Regierung in der Purifikation der übrigen stark belasteten Waldungen des Raithenbucher Revieres.

Diese Waldungen, zweifelsohne Teile des ehemaligen großen Weißenburger-Reichs-Lehen- Waldes, worauf sich auch das Eigentumsrecht des Staates gründete, führten den bezeichnenden Namen „Wildhau“ und betrug deren Flächengröße 3818 7/8 Tgw.

Mit Entschließung der General-Forst-Administration vom 9.10.1810 wurden die Rechtsansprüche der Gemeinden Oberhochstadt, Indernbuch, Niederhofen, Burgsalach, Pfraunfeld, und Raithenbuch, welche dieselben auf die einzelnen und zwar für jede Gemeinde besonders versteinten Wildhaubezirke geltend machten, auf sämtliche Forstprodukte mit Ausschluß der Eichen und des Geäckerichs, deren Nutzung dem Staate verblieb, als liquid anerkannt.

Obgleich nun in einer späteren Entschließung der k. Regierung des Rezatkreises vom 27. November 1818 ausdrücklich die Wildhaubezirke als k. ärarial. Forsteigentum erklärt wurden, betrachteten die Forstberechtigten dieselben förmlich als Eigentum und kümmerten sich um keine forstpolizeiliche Bestimmungen; kein Wunder daß diese Waldungen trotz ihrer vortrefflichen Bodenverhältnisse nach damaligen Schilderungen in einen überaus schlechten Zustand geraten sind.

Die starken Eichen- und Buchen, so lautet das Regierungsseits eingeholte Gutachten, gehen in wenigen Jahrzehnten aus, das ausgewachsene Fichtenholz ist zur Befriedigung der Rechte unzureichend, die Mittelklasse wird vom Wilde ruiniert; die jüngste Klasse aber durch eigenmächtige Hauungen und durch die forstordnungswidrige Holznutzungsweise der Berechtigten, denn durch exzessive Weideausübung, ist lückigt und nur mit schlechtem Holze bestockt; Eichen-Nachzucht fehlt gänzlich so daß in absehbarer Zeit das Ärar alle Nutzung an diesen Waldungen verlieren wird.

Diese Umstände drängten zur Purifikation bzw. Abteilung der Waldungen, allein die im Jahre 1808 begonnenen Unterhandlungen zogen sich über die Gebühr in die Länge und erst mit dem Jahre 1854 konnte dieselbe vollständig vollendet werden. Durch diese Purifikation gingen dem Staatsärar außer einer Geldentschädigung von 20000 fl. („Burgsalacher Wildhau“) ca. 605 Tgw. Waldfläche / Buch, Hochfeld, Teile der jetzigen Abteilung Erzwäsch, Batzob und Hirschkopf / als servitutfreies Eigentum zu.

Die Ansprüche der Gemeinde Sufersheim auf den sog. Sufersheimer „Wildhau (jetzt IV, 4) und die Gemeinde Reuth auf den Reuther Wildhau (jetzt Distrikt VI.) wurden dagegen, da sich dieselben nach dem Saalbuche vom Jahre 1600 als jederzeit widerrufliche Gnadenholzabgaben darstellten, abgewiesen, jedoch mit der Bestimmung, daß ihnen das bisher precario modo zugestandene Holz- und Streuwerk, Weide gegen Bezahlung einer billigen Forsttaxe auch für die Zukunft abgewährt werden wird.

Erstere Gemeinde hat sich mit der Abweisung allmählich beruhigt, die Gemeinde Reuth dagegen ließ nicht ab, die Regierung auf Anerkennung ihrer Rechte anzugehen, bis endlich auch in dieser Angelegenheit unterm 14.8.1853 ein Vergleich zustande kam, wonach der Gemeinde Reuth ein Teil der Waldbesitzungen des Kreylinger Berges zu 294,84 Tgw., als Eigentum gegen Verzicht ihrer vermeintlichen Rechte und gegen Austausch von 113,93 Tgw. Waldmähder überlassen wurde.

Die Berechtigung von Pechthal und Nennsling wurden 1818 durch Abtretung des III. IV. V. Bogens des Kreylinger Berges (67 Morgen für 40 Klftr. Holz und 1 halbfudrige Buche nebst Weide und Streu) purifiziert.

Endlich gelang es auch die diffizilen Verhältnisse der Raithenbucher Mähder in Ordnung zu bringen. Diese Mähder, in einer Flächenausdehnung von ca. 900 Tgw. und unter 166 Besitzer verteilt, dienten der Grasnutzung; der Grund und Boden gehörte den Untertanen, das darauf befindliche, vorzüglich aus Eichen bestehende Holz, als das sog. jus lignendi oder Zweigrecht aber dem Staate. Da diese Verhältnisse von Altersher zu den verschiedensten Streitigkeiten und Prozessen Veranlassung gaben, so war die bayer. Regierung gleich nach der Besitzergreifung schon im Jahre 1808 auf eine gütliche Auseinandersetzung mit dem Grundeigentümer bestrebt; doch gelang es nur allmählich im Tauschwege, gegen Hingabe der noch übrigen forstärarialischen Besitzungen am Kreylinger- Berg einige dieser Mähder käuflich zu erwerben. Im Jahre 1851 entschloß sich die Regierung zur endlichen Beseitigung dieser unhaltbaren Verhältnisse und verzichtete definitiv auf das Zweigrecht, indem teils das auf den Mähdern stockende Eichenholz um den Schätzungswert an den Grundeigentümer abgetreten, teils in Regie aufgearbeitet und pro serarie verwertet wurde. In gleicher Weise verzichtete 1824 der Staat auf das demselben in sämtlichen nichtärarialischen Waldungen zustehende Geäckerichsrecht, da der geringe Nutzungswert für den Berechtigten bei den immer seltener werdenden Mastjahren und dem rapid zunehmenden Verschwinden masttragender Bäume in diesen Waldungen, dann die Unannehmlichkeiten dieses ohne für den Belasteten in keinem Verhältnis mehr stand.

Eine nicht minder wichtige Purifikation wurde auch in der sog. Wittmeßwaldung des Reviers Breitenfurt durchgeführt.

Wie wir bereits bei der Aufzählung der hochfürstlichen Reviere erwähnt haben, war dieser 1312 Tgw. große Wald so stark mit Forstrechten belastet, daß schon damals die Forstkultur bedeutend gehindert erschien.

Es war zwar eine eigene Wittmeßordnung mit forstpolizeilichen Einschränkungen bereits seit alter Zeit (unterm 19.5.1550) erlassen und eigene (2) Wittmeßmeister (wohnten in Möckenlohe) waren zur Aufrechterhaltung dieser Ordnung bestellt, allein dies hinderte bei der Rücksichtslosigkeit der Eingeforsteten und dem Eigennutz und Unfleiß der Wittmeßmeister nicht, daß im Laufe der Jahrhunderte diese Wald in seinen Erträgnissen so herabkam, daß man schließlich das jährliche Forstrechtsquantum von 774 3/32 Klftr. nicht mehr abgewähren konnte. Mittels Vergleich vom 5.IV.1811 wurde endlich auch diesem Zustande ein Ende gemacht, indem die Berechtigten 1161 Tgw. Grundfläche als Freies jedoch bodenzinsliches Eigentum überlassen, dem Staate der Rest ca. 151 Tgw., servitutfrei reserviert wurde (jetzt Abteilung Wittmeß VI 10). Was für einen Gebrauch die ehemals Eingeforsteten von dem ihnen zugestandenen Eigentum gemacht haben, zeigt der gegenwärtige gänzlich verwahrloste Zustand des meistens nur mehr mit Weichhölzern und wenigem Nadelholz bestockten Waldes.

Schließlich haben wir noch von einem Akt der landesväterlichen Fürsorge für arme Untertanen zu berichten, indem zufolge allerh. Resor. vom 13.12.1809 38 mittellosen Taglöhnern und Leerhäuslern der Gemeinde Wasserzell die im sog. Schwein- und Engelthal des Revieres Eichstätt gelegenen damals öden Forstgründe zu 16 4/8 Tgw. gegen einen jährlichen Grundzins von 30 kr. pro Tgw. als Eigentum zu gleichen Teilen überlassen wurde.

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